Betreten auf eigene Gefahr

Wittlich · Schnee und Eis erfreuen Kinder und Wintersportfreunde, für Verkehrsteilnehmer und Fußgänger bedeuten sie besondere Herausforderungen. Damit auch in diesen kalten Zeiten Fußgänger sicher an ihr Ziel gelangen können, muss der Grundstückseigentümer seiner Räumpflicht nachkommen.

Wittlich. Die Stadt Wittlich hat das wie folgt geregelt: Der Schnee auf den Gehwegen muss an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt werden. Bei Häusern oder Grundstücken ohne Gehweg ist ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen. Meldet der Wetterbericht Eisregen oder sind die Gehwege glatt und rutschig, so beginnt die Streupflicht. An Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.30 bis 20 Uhr muss so gestreut werden, dass auf dem Gehweg keine Rutschgefahr besteht. Das Abstreuen muss mehrmals täglich und nur mit auftauenden oder abstumpfenden Mitteln wie Sand, Sägemehl, Asche, Splitt, Lava-Granulat oder Streusalz erfolgen. Zur Sicherheit der Bürger kontrolliert das Ordnungsamt die Räum- und Streupflicht.
Die Stadtverwaltung macht außerdem darauf aufmerksam, dass der Winterdienst sich nur auf die verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen auf Fahrbahnen und Fußgängerüberwegen erstreckt. Das Betreten der Fußwege erfolgt auf eigene Gefahr. red

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