Bürger beteiligen

Wir wurden in diesem Artikel mit folgendem Satz zitiert: "Hier macht der Gemeinderat gegen die Bedenken der Anwohner Politik." Dieser Satz bedarf unsererseits einer Erklärung. Angesprochen haben wir damit das Grundprinzip der Demokratie wie in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgeschrieben.

Im Sinne dieses Grundrechts wird bei uns die repräsentative Demokratie ausgeübt. Der Bürger gibt für eine Legislaturperiode seine Stimme ab und sollte dann entsprechend vertreten werden. In Artikel 28 GG ist festgelegt, dass dieses Prinzip aus Artikel 20 GG auch für Gemeinden gilt. Nur hier lässt die Kommentierung eine Bürgerbeteiligung zu. Da in Gemeinden, wie in Greimerath, die Entscheidungsgegenstände (Ausweisung eines Mischgebietes zur Industrieansiedlung) und der dazu gehörende Willensbildungsprozess sehr überschaubar sind, sollte hier die Chance für eine politische Beteiligung der Bürger genutzt werden. Damit könnte die politische Beteiligung über die lediglich allgemeine Willensbekundung und Richtungsentscheidung mittels Wahlen hinausgehen, im Sinne einer direkten Demokratie und somit auch im Sinne des Grundgesetzes. Je wichtiger die zu treffende Entscheidung ist, umso wichtiger ist es, die Bürger wahrheitsgemäß zu informieren und auch zu beteiligen. Wie aus unserem Zitat hervorgeht, trifft dies (Information und Beteiligung) für Greimerath im Besonderen nicht zu. Klaus und Ingrid Hees, Greimerath

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