Diskriminiert Hartz IV Heteros?

MINDERLITTGEN. Sie sind nicht verheiratet, leben zusammen und ärgern sich über Hartz IV. "Wieso muss hier einer für den anderen aufkommen?", fragt sich ein Paar aus Minderlittgen. Ihre Argumente: Bei homosexuellen Paaren sei das nicht so, und ein Gericht sieht das als verfassungswidrig an.

Hans Schubert (Name von der Redaktion geändert) ist gelernter Raumausstatter mit Fortbildung zum Schreiner - und seit vier Jahren arbeitslos. Trotz vieler Bewerbungen. Vor diesem Hintergrund hat er sich schon recht früh im vergangenen Jahr um seinen Antrag auf das seit diesem Jahr ausgezahlte Arbeitslosengeld II gekümmert. Sorgfältig hat er die 16 Seiten für die Bundesagentur für Arbeit ausgefüllt. Das Ergebnis ärgert ihn und seine Lebensgefährtin Petra Jung (Name ebenfalls geändert). Er bekomme weniger als vorher. Das Geld, das sie mit einem Teilzeitjob verdient, werde angerechnet bei der Bestimmung seines Unterhaltsbedarfs. "Wieso?" fragen die beiden. Bei homosexuellen Paaren würden die Partner unabhängig voneinander betrachtet, und gerade habe ein Gericht entschieden, dass es verfassungswidrig sei, unverheiratete homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln. Das zweite Ärgernis: Zufällig habe er erfahren, dass seine Freundin bei der Agentur als arbeitssuchend für einen Ganztagsjob gemeldet sei. Petra Jung: "Ich habe mich selbst aber nie bei der Agentur gemeldet und will meinen Job bei Dr. Oetker behalten. Ich zahle dort seit Jahren in die Betriebsrentenkasse ein und hoffe, einen Ganztagsjob zu bekommen." Der TV fragte bei der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaft aus Agentur für Arbeit und Landkreis (Arge) in Wittlich nach."Entscheidung in der ersten Instanz ohne Auswirkung"

Was den zweiten Punkt angeht, gibt Arge-Geschäftsführer Hans-Georg Simon Entwarnung. "Frau Jung ist durch den Antrag lediglich als Rat suchend registriert. Sie ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und wird von uns, was Arbeit angeht, nicht belästigt." Was Punkt eins angeht, muss er das Minderlittgener Paar enttäuschen. "Hier geht es um eine Eilentscheidung in der ersten Instanz (siehe Hintergrund). Das hat noch keine Auswirkungen auf unsere Praxis." Noch werde wie zuvor auch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung verfahren. Das heißt, leben Mann und Frau in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, gelten sie als Bedarfsgemeinschaft. In einer solchen Gemeinschaft würden alle Einkünfte in einen Topf geworfen und dann der entsprechende Hilfsbedarf ermittelt. Die Regelleistung für eine Person in eheähnlicher Gemeinschaft beträgt 311 Euro. Wird mit zwei Haushaltsvorständen gerechnet, stehen jedem 345 Euro zu.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort