Kommunales Kann ein Dorf dem anderen das Wasser abgraben?

Maring-Noviand · Brauneberger Winzer fürchten Ernteausfälle wegen geplantem Gewerbegebiet in Maring-Noviand. SGD Nord sagt:

  Brauneberger Winzer befürchten, dass sich durch das neue Gewerbegebiet, das bei Maring-Noviand geplant ist, der Grundwasserhaushalt verändert, was wiederum Auswirkungen auf die Qualität ihres Weines haben könnte.

Brauneberger Winzer befürchten, dass sich durch das neue Gewerbegebiet, das bei Maring-Noviand geplant ist, der Grundwasserhaushalt verändert, was wiederum Auswirkungen auf die Qualität ihres Weines haben könnte.

Foto: Veranstalter

In der jüngsten Sitzung des Gemeinderates von Maring-Noviand wurde heftig über die möglichen Folgen des Baus eines Gewerbegebietes diskutiert. Ursache war ein Brief von Winzern aus dem benachbarten Brauneberg, die befürchten, dass sich der Grundwasserhaushalt verändert. In der Diskussion im Gemeinderat hieß es, dass möglicherweise Millionenklagen aus Brauneberg an die Gemeinde Maring-Noviand gestellt werden könnten.

Winzer Wilhelm Haag aus Brauneberg nahm dazu im TV Stellung und bezog sich auf ein Schreiben, das er im Auftrag von Brauneberger Winzern bereits Ende 2018 an die Gemeinde geschickt hatte (TV vom 6. März). Rund 40 Brauneberger Winzer hatten das öffentliche Schreiben unterzeichnet.

In diesem offiziellen Schreiben war keine Rede von einer „Millionenklage“. Haag erläutert auf TV-Nachfrage, dass es ein weiteres einzelnes Schreiben gegeben habe, das inzwischen auch der TV-Redaktion vorliegt. Es datiert vom 24. Januar, und darin ist tatsächlich die Rede von einer „Millionenklage“. Zitat: „Bei jedem trockenen Sommer muss sich die Gemeinde Maring-Noviand mit gutachterlichen Verfahren auseinandersetzen, auch in die nächste Generation hinein. Jedes Jahr müsste die Gemeinde mit einer Millionenklage rechnen.“ Haag betont aber, dass nur das erste Schreiben im Auftrag der Winzer von Brauneberg verschickt worden sei. Beim zweiten Schreiben sei er nur Mitunterzeichner gewesen. Dennoch sieht Haag die Weinberge gefährdet: „Hier leben viele Winzer und der Brauneberg ist unser Lebensnerv. Man muss sehen, was kommt, wenn was passiert. Ich bin zufrieden, wenn das für alle Seiten gut ausgeht.“

Sibylle von Schuckmann-Karp vom Weingut Karp, von dem das jüngere Schreiben stammt, erklärt dem TV gegenüber: „Der Gemeinde soll klar sein, dass sie haften muss, wenn es einen Schaden geben sollte. Wir sind natürlich mittlerweile auch anwaltlich vertreten. Es geht um 40 Hektar Weinberge. Wenn Brauneberger Winzer zu Schaden kommen, wäre das ein Image-Schaden für die gesamte Region.“ Diese Schäden könnten für Generationen in die Millionen gehen.

Für Schuckmann-Karp, die auch für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) tätig ist, steht fest, dass das betroffene Gebiet ökologisch sehr bedeutsam ist. Schuckmann-Karp: „Das ist auch erdgeschichtlich interessant. Wir könnten hier sogar einen Naturpark einrichten. Das sind geschützte Gebiete.“

Nun stellt sich die Grundsatzfrage: Was passiert, wenn ein Dorf dem anderen im buchstäblichen Sinne das Wasser abgräbt? Darf eine Kommune das überhaupt? Der TV hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nachgefragt. Pressesprecher Volker Schmidt erklärt: „Allgemein ist es so, dass im Rahmen der Änderung eines Flächennutzungsplans oder der Aufstellung eines Bebauungsplans auch die Umweltauswirkungen zu erfassen, zu bewerten und eventuell auch auszugleichen sind.“ Je nach Größe eines Gewerbegebietes könnte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. In allen Fällen wird die SGD Nord als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Schmidt: „Wir bewerten natürlich auch die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.“

Bei der Frage wie geregelt ist, dass die Entscheidung einer Gemeinde in puncto Wasserhaushalt zum Nachteil einer anderen wird, verweist die SGD Nord auf Paragraf 6 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der besagt unter anderem, das Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit zu nutzen sind und fordert, Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften mit dem Ziel „Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Land­ökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen“.

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