Entsorgung von imprägnierten Pfählen

Wittlich · Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim "Ausflicken" imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind als gefährliche Abfälle eingestuft.

Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen oder den imprägnierten Spitzen ist nicht erlaubt. Imprägnierte Rebpfähle dürfen nach der Rodung nicht auf Brachflächen verbleiben. Auch das Schreddern ist verboten. Die illegale Entsorgung von Rebpfählen wird als Straftat geahndet und kann teuer werden. Für das illegale Ablagern oder Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt das Bußgeld zwischen 400 und 1500 Euro. Adressen von Unternehmen, die imprägnierte Hölzer entsorgen, sind im Abfallratgeber 2013 unter der Rubrik "Altholzentsorgung" auf Seite 13 aufgeführt. Beim Entsorgungszentrum Sehlem werden Rebpfähle oder deren abgeschnittene Teerspitzen nicht angenommen. red
Weitere Informationen bei der Abfallberatung der Kreisverwaltung, Telefon 06571/142414, E-Mail: Stefan.Lex@Bernkastel-Wittlich.de

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