Ex-Frau mit Messer bedroht? Mann vor Gericht
Trier/Wittlich · Ein 40-Jähriger aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land muss sich am heutigen Donnerstag vor dem Trierer Landgericht verantworten. Ihm wird versuchte räuberische Erpressung vorgeworfen. Er soll seine Ex-Frau mit einem Küchenmesser bedroht und so versucht haben, an Bargeld zu kommen.
Trier/Wittlich. Sie waren geschieden, lebten aber weiterhin mit den Kindern gemeinsam in einer Wohnung in einem Ort in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Bis offenbar im Juli die Differenzen zwischen den Ex-Eheleuten derart eskalierten, dass der 40-jährige Mann festgenommen wurde und in U-Haft kam. Am Donnerstag muss er sich wegen des Vorwurfs der versuchten räuberischen Erpressung vor dem Trierer Landgericht verantworten.
Bereits im Frühjahr soll es laut Anklageschrift zu einem Übergriff des 40-Jährigen auf seine Ex-Frau gekommen sein: Erheblich alkoholisiert habe er ihr im Schlafzimmer "ohne ersichtlichen Grund mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt". Sie soll Hämatome und Schwellungen erlitten haben. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Trier forderte der Angeklagte Mitte Juli bei einem neuerlichen Streit von seiner Ex-Frau die Herausgabe des gesamten Bargelds, das sich in der Wohnung befand. "Um eine Spielothek aufzusuchen", wie es in der Anklageschrift heißt. Einen Anspruch auf das Geld soll der Mann nicht gehabt haben - und so soll seine geschiedene Frau auch die Herausgabe des Geldes verweigert haben. Daraufhin habe der 40-Jährige die Frau zunächst an den Haaren gezogen, später mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Anschließend soll er seinem Opfer ein Küchenmesser an den Hals gehalten und seine Forderung nach dem Geld erneuert haben. Die Frau weigerte sich nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft weiterhin, woraufhin der Angeklagte versucht haben soll, sie von der einsehbaren Küche in den Flur der Wohnung zu ziehen. Als ihm das misslang, so die Anklage, soll er keine Möglichkeit mehr gesehen haben, an das Bargeld zu gelangen, und er soll die Wohnung verlassen haben. neb