Freilaufende Hunde und ihre Hinterlassenschaften

Traben-Trarbach. (red) Nach Angaben der Verbandsgemeindeverwaltung mehren sich in letzter Zeit aus allen Orten der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach zunehmend Beschwerden über freilaufende Hunde. Aber auch durch angeleinte Hunde kommt es zu Verunreinigungen von Straßen, Wegen und Plätzen durch Hundekot, wobei die Hundeführer dem Treiben ihrer Vierbeiner oft teilnahmslos zusehen und die Verunreinigungen nicht beseitigen. Insbesondere im Hinblick auf Kinder, die beim Spielen mit Hundekot in Berührung kommen, stellt dies ein nicht zu unterschätzendes Gesundheitsrisiko dar. In diesem Zusammenhang weist die Verbandsgemeinde auf gesetzliche Vorschriften hin. Hunde müssen angeleint werden



Aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 5. Dezember 1997 sind Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage auf öffentlichen Straßen und Anlagen sowie auf allen Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind, durch einen geeigneten Führer auszuführen und dürfen nicht frei umherlaufen (Anleinpflicht). Verunreinigungen der Hunde (Kot) sind von den Hundeführern bzw. Hundehaltern unverzüglich zu entfernen. Sofern ein Hund außerhalb der bebauten Gemeindegebiete geführt wird, ist § 41 des Landesjagdgesetzes zu beachten, der bestimmt, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen dürfen.

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