Für Traktoren und Anhänger gelten besondere Regeln

Berrnkastel-Wittlich · Es gibt grüne Kennzeichen und schwarze Kennzeichen, Steuerbefreiung, Höchstgeschwindigkeiten und schnelle Traktoren. Landwirte müssen sich gut informieren, wo und wie sie ihre Fahrzeuge einsetzen.

Berrnkastel-Wittlich. Wegen vieler Nachfragen informiert die Polizei Wittlich über Regelungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Traktoren und Anhängern im Straßenverkehr. Danach werden Traktoren überwiegend zweckgebunden im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. In dem Fall genießt der Halter eine Steuerbefreiung, was in der farblichen Ausgestaltung des Kraftfahrzeugkennzeichens zum Ausdruck gebracht wird. Wer eine land- oder forstwirtschaftliche Zweckbindung nachweisen kann, hat bei der Zulassungsstelle ein grünes Kennzeichen beantragt und erhalten.
Wer seinen Traktor land- oder forstwirtschaftlich einsetzt und eine "grüne Zulassung" hat, kann Anhänger mitführen, die ein grünes Wiederholungskennzeichen tragen. Eine wichtige Bedingung für die Zulassungsfreiheit des Anhängers ist auch, dass an der Rückseite des Anhängers ein 25 km/h - Schild angebracht ist.
Die Nutzung des Anhängers ohne dieses Schild stellt einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz dar; ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird eingeleitet. Solche Anhänger sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden und mit 25 km/h - Schild gekennzeichnet sind.
Laut Polizei werden vielfach Traktoren eingesetzt, die weitaus höhere Geschwindigkeiten fahren können. Hier ist es für den Landwirt unerlässlich, zugelassene Anhänger zu nutzen, die zwar steuerfrei sind, aber versichert werden müssen.
Für Traktoren mit schwarzen Kennzeichen gilt: Die Nutzung resultiert aus der fehlenden land- oder forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Wer die nicht nachweisen kann ist gezwungen, den Traktor in üblicher Weise anzumelden. Damit geht einher, dass hinter diesem Traktor nur ein ordnungsgemäß zugelassener Anhänger mit eigenem Kennzeichen mitgeführt werden kann.
Wer hinter einem Traktor mit schwarzem Kennzeichen einen Anhänger mitführt, der nicht zugelassen ist, verstößt gegen Steuer- und Pflichtversicherungsbestimmungen. Denkbare Ausnahmen: 1. Der Halter eines Traktors mit schwarzem Kennzeichen hilft nachweislich einem Landwirt bei der Ernte. 2. Er hat einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet und kann dies durch eine Betriebsnummer nachweisen. red

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