Gericht entscheidet über Verbleib in psychiatrischem Krankenhaus

Wittlich/Trier · Er wurde zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und steht ein Jahr danach noch einmal in Trier vor Gericht: Zu klären ist, ob ein 50-Jähriger, damals der besonders schweren sexuellen Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern beschuldigt, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird oder nicht.

Wittlich/Trier. Ob ein jetzt 50-jähriger Mann aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss oder nicht, wird vor dem Trierer Landgericht verhandelt. Der Gerichtstsermin ist Folge einer Revision des Angeklagten: Im April 2011 wurde der Mann wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Demnach wurde das Urteil teilweise aufgehoben.
Strafe bleibt rechtskräftig


Deshalb muss jetzt in einem neuen Verfahren vor der zweiten großen Jugendkammer des Landgerichts ein neues Strafmaß gefunden und erneut über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entschieden werden.
Der Mann soll Mitte 2009 in Wittlich eine Zehnjährige aus dem Bekanntenkreis mit einem Messer gezwungen haben, den Geschlechtsverkehr zu dulden. Die vor über einem Jahr verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe bleibe rechtskräftig, erläutert Günther Köhler, Medienreferent und Richter am Landgericht. Der Bundesgerichtshof habe lediglich mit einem Beschluss vom September 2011 die damals angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
Termin für das Strafverfahren ist am Montag, 6. Februar, 14 Uhr, vor der dritten großen Jugendkammer, des Landgerichts Trier. Es wurde ein Fortsetzungstermin festgelegt. sos
Extra

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (Paragraf 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (Paragraf 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. red

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