Gericht Gericht prüft: Kann Ortsbeirat über Straßenausbau entscheiden?

Morbach-Heinzerath · Eine Anliegerin aus Heinzerath ist wegen der Erschließung ihrer Straße zur Kasse gebeten worden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Bescheid rechtmäßig ist.

  Foto: Volker Hartmann/dpa

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  Darf ein Ortsbeirat über den Ausbau von Innerortsstraßen in Heinzerath beschließen? Auf diese Frage läuft ein Rechtsstreit hinaus, den eine Anwohnerin mit der Gemeinde Morbach vor dem Verwaltungsgericht Trier führt. Der Fall: 2014 sind in Heinzerath die Valeriusstraße, die Haardtkopfstraße und die Straße Am Ring ausgebaut worden.

Der Ortsbeirat Heinzerath hatte 2011 über den Ausbau entschieden. Daraufhin sind diese Bauarbeiten vom Gemeinderat Morbach in den Investitionsplan aufgenommen und die Arbeiten 2013 vergeben worden.

In dem Fall, den das Verwaltungsgericht jetzt verhandelt hat, hat eine Anwohnerin der Straße Am Ring zwar die Erschließungskosten in vierstelliger Höhe für ein etwa 750 Quadratmeter großes Grundstück bereits bezahlt, möchte dieses Geld aber zurückerstattet haben. Denn es gibt nach Auskunft des Wittlicher Anwalts Dr. Karl-Josef Ulmen, der die Heinzeratherin vertritt, zwei Knackpunkte:

Zum einen fehle ein gültiger Ratsbeschluss. Denn nicht der Ortsbeirat Heinzerath, sondern der Gemeinderat Morbach müsse über den Ausbau beschließen. Das Recht fordere dabei eine Abwägung zwischen den Interessen der Gemeinde und der privaten Anlieger, sagt Richter Michael Vogel. „Ist tatsächlich eine Abwägung durch das zuständige Organ erfolgt?“, fragt der Richter. Das Wort Abwägung stehe nirgends, sagt Alfred Loch, der die Gemeinde Morbach vor dem Gericht vertritt. Jedoch seien aus seiner Sicht alle notwendigen Beschlüsse da. Rechtsanwalt Ulmen sieht das anders. „Der Gemeinderat muss abwägen und entscheiden, dass ausgebaut werden soll“, sagt er. Der Beschluss des Ortsbeirats habe lediglich empfehlenden Charakter.

Der zweite Knackpunkt: Das Grundstück ist bereits von der Vorderseite erschlossen. In dem speziellen Fall werde das Grundstück ein zweites Mal erschlossen, jedoch sei dieses von der neu gebauten Straße wegen einer Böschung, die teils den Anliegern, teils der Gemeinde gehört, nicht zu begehen. In dem Punkt  sagt Loch jedoch zu, dass die Gemeinde den Bewohnern, falls diese das wünschen, von dieser Seite einen Zugang ermöglicht.

Richter Vogel sieht die Problematik für die Anlieger. „Ihre Partei trifft es besonders heftig“, sagt er zu Rechtsanwalt Ulmen mit Bezug auf die Kosten der Zweiterschließung des Grundstücks in „nicht unerheblicher Höhe“. Auf der Suche nach einem Kompromiss fragt er die Parteien, ob man wegen der Erschließungskosten nicht aufeinander zugehen könne. Dies lehnt Loch jedoch ab. Diese Entscheidung müssten die Gremien der Gemeinde treffen, sagt er. Ein Urteil hat Richter Vogel nicht verkündet. 
Es wird den Parteien schriftlich zugestellt.

(cst)
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