Gerichtstermin für Wahlklage steht

Trier/Rivenich · Ob die Bürgermeisterwahl in Rivenich rechtens ist, soll das Verwaltungsgericht Trier voraussichtlich am 16. Dezember entscheiden. Sieben Bürger aus der Gemeinde haben Klage eingereicht. Ihr Vorwurf: Der Bürgermeisterkandidat habe unlautere Geld-Versprechen gemacht.

Trier/Rivenich. Im Rahmen der Kommunalwahl im Mai dieses Jahres hatte der Kandidat der FWG in Rivenich mit einem Vorsprung von 30 Stimmen die Wahl zum Ortsbürgermeister gewonnen. Peter Knops hatte cirka vier Wochen vor der Wahl und nochmals wenige Tage vor der Wahl Flyer an alle Haushalte in Rivenich verteilt.
In diesem Flyer regte er unter anderem die Gründung eines Initiativvereins zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde an. Knops schrieb: "Um meine Ernsthaftigkeit und meinen festen Willen für diese Idee unter Beweis zu stellen, verpflichte ich mich, im Falle eines Wahlsieges meine ersten drei Bürgermeisterentgelte und jedes Jahr ein weiteres innerhalb der neuen Wahlperiode hierfür zur Verfügung zu stellen." Inzwischen ist der Verein gegründet worden und der Ortsbürgermeister hat sein Versprechen eingelöst (der TV berichtete mehrfach).
Knops wehrt sich gegen Vorwurf


Mehrere Rivenicher Bürger haben gegen dieses Wahlversprechen Einspruch bei der Kreisverwaltung eingelegt. Aus ihrer Sicht stellt dies eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar.
Knops indes wehrte sich gegen die Vorwürfe und erklärte, dass das Angebot im Interesse der Gemeinde war und zudem "offen, ehrlich und korrekt gemeint war". Zudem habe das Wahlversprechen nicht im Vordergrund des Wahlprogramms bestanden. Die Kreisverwaltung hat die Beschwerde zurückgewiesen. Damit haben die Rivenicher Bürger sich nicht zufriedengegeben und gingen eine Instanz weiter.
Sie beauftragten die Trierer Anwaltskanzlei Schött und Feltes damit, ihre Interessen am Verwaltungsgericht zu vertreten. Nun steht der Termin der Gerichtsverhandlung: Am 16. Dezember wird das Verfahren um 9.30 Uhr im Verwaltungsgericht Trier eröffnet. Im Kern der Klage geht es darum, die Wahl des Ortsgemeinderates und die Wahl des Ortsbürgermeisters für ungültig zu erklären. Der Trierer Rechtsanwalt Klaus-Peter Feltes begründet das mit dem Paragrafen 50, Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes, nach dem eine Wahl für ungültig erklärt werden muss, wenn das Wahlergebnis durch Verstöße gegen die Wahlvorschriften wesentlich beeinflusst wurde."
Knackpunkt sei jetzt, ob das Gericht das auch so sieht, so Feltes. Im ersten Schritt gehe es darum, ob das Gericht das Wahlversprechen als Wählerbeeinflussung sieht. Ist das der Fall, wäre zu prüfen, ob das Wahlergebnis dadurch wesentlich beeinflusst worden ist. Dieser Schluss liege bei dem sehr knappen Wahlergebnis nahe. Feltes: "Wenn 16 Wähler anders gewählt hätten, wäre das Ergebnis anders gewesen. Bei diesem Ergebnis wäre es eine wesentliche Beeinflussung."
Ähnliches gelte für die Wahl des Gemeinderats: "Wenn 15 Wähler die andere Partei gewählt hätten, hätte diese die Mehrheit gehabt. Bejaht man das Erste, den Verstoß, dann muss man auch zum Ergebnis kommen, dass das Wahlergebnis infolge der knappen Mehrheitsverhältnisse wesentlich beeinflusst worden ist."
Extra

Paragraf 50 des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes regelt die Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl. Darin ist festgelegt, dass eine Wahl dann für ungültig erklärt wird, wenn festgestellt wird, dass bei ihr erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Erklärt die Aufsichtsbehörde eine Wahl für ungültig, kann gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Wird die komplette Wahl für ungültig erklärt, so hat die Aufsichtsbehörde eine Wiederholungswahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden muss. hpl

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