Grauzone auf der grünen Wiese

WITTLICH/GEROLSTEIN. Konsumanreize am Wegesrand. Entlang der Straßen in der Region stehen zahlreiche Werbetafeln, die meisten davon ohne Genehmigung.

Dass er für die Aufstellung des Schildes eine Baugenehmigung benötige, das habe er nicht gewusst, sagt Frank Schmitz aus Hasborn, der am Ortsrand einen Frischmarkt mit Metzgerei betreibt. "In einem Ort wie Hasborn zu überleben" sei schwierig, erklärt er. "Aus diesem Grund wurde dieses Hinweisschild aufgestellt, um etwaige Leute, die durch Hasborn fahren, auf unser Geschäft aufmerksam zu machen." So steht es in einem Brief an die Wittlicher Kreisverwaltung, mit dem er Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 118 Euro erhebt. Das Bußgeld soll Schmitz bezahlen, weil er ein Werbeschild, das auf einem Wagen befestigt ist, aufgestellt hatte, ohne vorher einen Bauantrag dafür gestellt zu haben. Gut 100 Meter von Schmitz' Metzgerei entfernt verläuft ein Radweg. Auf einem Grundstück unmittelbar an diesem Weg hatte Schmitz seinen Hänger mit dem 1,50 Meter auf 1,20 Meter großen Werbetransparent platziert. Spielraum trotz klarer Rechtslage

Das Schild zeigte Wirkung, führte hungrige Radfahrer zu seinem Geschäft und ein Schreiben der Kreisverwaltung in seinen Briefkasten. Darin wurde ihm eine Frist gesetzt, das Schild zu entfernen, worauf der Metzger einen Tag vor Ablauf des Zeitraums das Schild beseitigte und auf einer Wiese außerhalb des Ortes entlang der Straße in Richtung Dierfeld platzierte. Dort hätten bereits zwei Wagen mit Werbetafeln gestanden, sagt Schmitz, "und ich war der Meinung, wenn diese beiden Schilder okay sind, dann kann ich meines auch da hinstellen". Wenige Wochen später kam dann ein zweites Schreiben von der Kreisverwaltung, wieder mit der Aufforderung, die Werbetafel zu entfernen, und kurze Zeit später - das Schild war zwischenzeitlich entfernt - dann der Bußgeldbescheid. Warum er denn sein Schild entfernen musste, während die anderen beiden dort weiterhin stehen würden, habe er den zuständigen Sachbearbeiter bei der Kreisverwaltung gefragt, sagt Frank Schmitz. Der Behördenvertreter habe ihm erklärt, dass die Kreisverwaltung nur gegen Fälle vorgehen könne, die ihr gemeldet würden. Außerdem seien die beiden anderen Hänger nur saisonbedingt dort abgestellt worden. Werbezweck dieser beiden deutlich größeren Transparente war es, auf einen Weihnachtsbaumverkauf hinzuweisen. "Die Rechtslage ist dort relativ einfach", erklärt Hans-Peter Teusch, Leiter des Fachbereichs Bauen bei der Kreisverwaltung Wittlich. Sie hätten des öfteren Probleme mit solchen Werbeanlagen, doch die Regelung im Landes- oder Fernstraßengesetz ließe da kaum Spielraum. "Wollen Wildwuchs verhindern"

Eine Werbefläche, die größer als ein Quadratmeter ist, müsse genehmigt werden, sagt Teusch, doch genehmigt werde nur äußerst selten. Es werde im Einzelfall entschieden, welchem Zweck das Schild dient, sagt Bruno von Landenberg vom Landesbetrieb Straßen und Verkehr in Gerolstein. Ausgenommen von diesem Verbot ist "Werbung am Ort der Leistung", also in unmittelbare Nähe der beworbenen Einrichtung. "Wir wollen damit einen Wildwuchs entlang der Straßen wie in den Nachbarländern Luxemburg und Belgien verhindern", erklärt von Landenberg, räumt hier aber durchaus eine "Grauzone" ein. Auch Teusch sieht trotz klarer Gesetzeslage einen Spielraum, der für seine Behörde "natürlich auch unbefriedigend ist". In manchen Fällen sei die Kreisverwaltung etwas großzügiger. "Es ist für uns oft eine Gratwanderung", sagt er, doch man dürfe "nicht päpstlicher sein als der Papst." Die beiden "saisonbedingten" Werbeanhänger für den Weihnachtsbaumverkauf sind inzwischen auch entfernt - einer Mitte Februar, der andere vor wenigen Tagen.

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