Haftstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs

Trier · Die dritte große Jugendkammer des Landgerichts hat einen 37-Jährigen aus Trier wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Angeklagte soll von April 2011 bis Anfang 2013 eine Beziehung mit seiner im Januar 1998 geborenen Nachbarin geführt und mit dieser regelmäßig Sex gehabt haben.
Laut Mitteilung des Gerichts hat er dabei Kondome verwendet. Das Alter des Mädchens, zu Beginn war sie erst 13, sei dem Mann bekannt gewesen. Das Gericht wirft dem Angeklagten Missbrauch in 62 Einzelfällen vor. Der 37-Jährige ist nicht vorbestraft. Er sitzt in Untersuchungshaft.
Das Strafgesetzbuch regelt im Paragrafen 176 den sexuellen Missbrauch von Kindern. Dort heißt es: "Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft." Wer noch keine 14 Jahre alt ist, gilt im Strafrecht als Kind. Sex mit Kindern gilt als schwerer sexueller Missbrauch und wird laut Paragraf 176a mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet. red

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