Weinbau Urteil: Weinbergschaden keine Folge der Brücke

Zeltingen-Rachtig · Das Verwaltungsgericht Trier hat die Schadensersatzklage eines Winzers abgelehnt, dessen Reben 2013 unterhalb eines Tunnelbaus zur Hochmoselbrücke erfroren waren.

 Der Hochmoselübergang von der Eifelseite aus gesehen im Nebel.

Der Hochmoselübergang von der Eifelseite aus gesehen im Nebel.

Foto: m_reg <m_reg@volksfreund.de>+SEP+m_reg <m_reg@volksfreund.de>

Eine böse Überraschung erlebte Winzermeister Harald Junglen am Morgen des 24. Mai 2013: Auf seiner rund 1130 Quadratmeter umfassenden Anbauparzelle waren die Rieslingaustriebe Opfer eines nächtlichen Kälteeinbruchs geworden.

Fünf Jahre später ist nun sein Versuch, die Bundesrepublik Deutschland für den Schaden in die Pflicht zu nehmen, gescheitert.

Was Junglen nach jener Frostnacht stutzig machte: Noch nie zuvor war es auf dieser Parzelle am Rothenberg, Gemarkung Zeltingen-Rachtig, zu einem Frostschaden gekommen. Außerdem hatten die unmittelbaren Nachbarflächen die kalte Nacht unbeschadet überstanden.

Junglen vermutete daher eine Störung des Kleinklimas, verursacht durch den Tunneldurchstich mit Waldrodung und Straßenbau oberhalb der geschädigten Fläche. Tunnel und Straße (B 50) gehören zur Infrastruktur der neuen Hochmoselbrücke.

Der Winzer verklagte daraufhin die Bundesrepublik Deutschland als Bauträger auf Schadensersatz für einen Ernteausfall in Höhe von 5500 Euro. Nach einem langen Rechtsweg über Zivilklage und Verwaltungsklage landete der Fall nach rund drei Jahren vor der Neunten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier.

In der mündlichen Verhandlung am 4. April legte der Landesbetrieb Mobilität als Prozessvertreter des Bauträgers ein Gutachten des Diplom-Meteorologen Rainer Röckle vor.

Der kam nach umfassender Auswertung aller Wetterdaten und einer klimatischen Analyse der örtlichen Topografie zu dem Schluss, dass Tunnel, Straßenbau und Abholzung auf keinen Fall die Ursachen für den Frostschaden sein könnten (der TV berichtete).

Die Neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat nun die Klage mit Hinweis auf das Gutachten  zurückgewiesen – der betroffene Winzer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Frostschäden im Weinberg seien nicht die Folge einer störenden Klimaveränderung durch den Tunnel- und Straßenbau.

In einem schlüssigen Gutachten habe der Meteorologe dargelegt, dass die Bauarbeiten an der Hochmoselbrücke keinen Einfluss auf die Kaltluftzufuhr im Weinberg des Klägers gehabt hätten. „Wahrscheinlicher sei, dass der Winterschnitt der Reben in Verbindung mit dem Witterungsverlauf am 24. Mai 2013 zu dem Schaden geführt habe“, so die Richter.

Die damals vom Kläger gewählte Art des Rebzuschnitts führe nämlich dazu, dass diese früher austrieben als die der Nachbarparzellen. Wäre der Schaden hingegen durch die Baumaßnahmen verursacht worden, hätte es auch auf den benachbarten Anbauflächen zu Schäden kommen müssen.

AZ: 9 K 11939/17.TR

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort