Impägnierte Pfähle richtig entsorgen

Wittlich · Im Weinbau fallen bei Rodungsarbeiten oder beim "Ausflicken" imprägnierte Rebpfähle an. Solche Rebpfähle sind als gefährliche Abfälle eingestuft, da sie zur sogenannten Kategorie A IV zählen.

Das Verbrennen von imprägnierten Pfählen oder den imprägnierten Spitzen ist nicht erlaubt, wie dieKreisverwaltung mitteilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Pfähle Teeröl- oder Kesseldruckimprägniert wurden. Auch dürfen imprägnierte Rebpfähle nach der Rodung nicht auf Brachflächen verbleiben oder geschreddert werden.
"Imprägnierte Pfähle oder deren Teile werden von darauf ausgerichteten Unternehmen im Landkreis Bernkastel-Wittlich kostenpflichtig entsorgt. Adressen von Unternehmen, die A-IV-Hölzer entsorgen, sind im Abfallratgeber 2014 unter der Rubrik Altholzentsorgung aufgeführt", informiert der Abfallberater der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Stefan Lex. Beim Entsorgungszentrum Sehlem werden Rebpfähle oder deren abgeschnittene Teerspitzen nicht angenommen.
Lex weist darauf hin, dass die illegale Entsorgung von Rebpfählen als Straftat geahndet wird und teuer werden kann. Für das illegale Ablagern beziehungsweise Verbrennen von bis zu 100 Kilogramm imprägnierter Rebpfähle beträgt das Bußgeld zwischen 400 und 1500 Euro. red
Infos: Telefon 06571/14-2414,
E-Mail: Stefan.Lex@Bernkastel-Wittlich.de

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