Juristen erteilen Thalfanger Rathaus eine Abfuhr

Ein Hausbesitzer hat gegen die Erhebung von einmaligen Beiträgen in Sachen Kanalisation gegen die VG Thalfang geklagt und vor dem Oberverwaltungsgericht recht bekommen. Gegen die Bescheide hatten alle Betroffenen, mehr als 20, Widerspruch eingelegt.

Merschbach/Koblenz. Bleiben Merschbacher Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung einmalige Beiträge zwischen 1000 und 6000 Euro erspart, die die Verbandsgemeinde Thalfang von ihnen fordert? Entsprechende Bescheide waren den Betroffenen im vergangenen Jahr ins Haus geflattert.

Der Grund: 1998 erneuerten Bauarbeiter die innerörtliche Kreisstraße inklusive Regen- und Schmutzwasserkanal. 2006 wurden weitere Rohre ausgetauscht. Ein Eigentümer hatte vor dem Verwaltungsgericht in Trier den von ihm bereits gezahlten Beitrag in Höhe von rund 1600 Euro zurückgefordert, weil Kommunen üblicherweise Beiträge nur im Zusammenhang mit einer sogenannten erstmaligen Erschließung erheben dürfen. Eine Flächenkanalisation gibt es in Merschbach allerdings seit 1958.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Koblenz halten eine Ausnahme von der üblichen Vorgehensweise für möglich, wenn das System so verändert wurde, "dass es nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen Einrichtung identisch ist".

Richter werten neue Arbeiten nur als Ausbau



Sie hatten sich mit dem Fall zu befassen, weil die VG Thalfang in Berufung gegangen war. Zuvor hatte der Kläger in erster Instanz recht bekommen (der TV berichtete). Insgesamt hatten mehr als 20 Grundstückseigentümer Beitragsbescheide bekommen und Widerspruch eingelegt. Diese Verfahren ruhen derzeit.

Aus der Sicht der Koblenzer Juristen handelte es sich bei den Arbeiten neueren Datums lediglich um einen Ausbau der vorhandenen Flächenkanalisation, der keine Beitragszahlungen rechtfertige. Zwar sei man in Merschbach teilweise von einem Mischsystem auf ein Trennsystem mit Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen umgestiegen, allerdings nur auf einem Drittel des Netzes. VG-Vertreter hatten vergeblich argumentiert, dass das Abwasserbeseitigungskonzept der Verbandsgemeinde noch nicht abgeschlossen sei. Ein einmaliger Beitrag könne deshalb noch erhoben werden.

Auch die Existenz eines Vertrags, in dem sich der Kläger zur Zahlung verpflichtet hatte, ändert nach Auffassung der Richter nichts an der Situation. Er war geschlossen worden, bevor die Zahlungen tatsächlich fällig wurden. Eigentümer streben beispielsweise einen solchen "Ablösungsvertrag" an, wenn sie ihr Grundstück verkaufen wollen, erklärt Edwin Maßmann, Werkleiter, in Thalfang dem TV auf Anfrage. Der Mann hatte zwischenzeitlich gezahlt und den Vertrag später gekündigt. Nach Ansicht des OVG ist diese Kündigung wirksam. Denn beide Beteiligten hätten irrtümlich angenommen, es entstehe eine Zahlungsverpflichtung, argumentierten die Richter. Sie wiesen die Berufung zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiträge

EXTRA

Beiträge werden erhoben, unabhängig davon, ob eine Leistung, etwa eine Grundstückserschließung, in Anspruch genommen wird oder nicht. Steuern sind Abgaben, die der Erzielung von Einnahmen dienen (Einkommens-, Mehrwertsteuer). Sie sind nicht an Leistungen gebunden. Gebühren sind Zahlungen für bestimmte Leistungen einer öffentlichen Einrichtung. Gebühren werden beispielsweise für das Ausstellen eines Passes erhoben. (mai/iro)

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