Tourismus Kein Geld für Vermieter im Nebenerwerb

Bernkastel-Kues · Der Bund hat zahlreiche Hilfen aufgelegt für touristische Betriebe. Doch wer die Vermietung seiner Ferienwohnung nicht als Gewerbe angemeldet hat, geht leer aus.

 Die Gästezimmer und Ferienwohnungen bleiben derzeit wegen der Corona-Pandemie verschlossen. Aber nicht jeder Vermieter bekommt Hilfen.

Die Gästezimmer und Ferienwohnungen bleiben derzeit wegen der Corona-Pandemie verschlossen. Aber nicht jeder Vermieter bekommt Hilfen.

Foto: dpa/Britta Pedersen

Der Staat hilft gastronomischen Betrieben, die während der Corona-Pandemie keine Einnahmen erwirtschaften können. Aber nicht allen, moniert der Bernkastel-Kueser Stefan Krebs. Er glaubt, dass die Situation der privaten Zimmervermieter medial zu kurz kommt.

Krebs betreibt neben seinem Haupt­erwerb gemeinsam mit seiner Frau drei Ferienhäuser, so wie es viele Besitzer von Eigentum an der Mosel handhaben. Die Vermietung von Ferienwohnungen bedeutet für viele Winzer, Landwirte oder sonstige Hausbesitzer oft einen wichtigen Nebenverdienst. Doch derzeit erzielt Krebs daraus keine Einkünfte, da aufgrund der Corona-Pandemie die Vermietung von Wohnraum für touristische Zwecke verboten ist, was einem Berufsverbot für ihn gleichkommt. Das bringe ihn genauso wie viele andere Betroffene in existenzielle Nöte. Denn die Kosten laufen weiter.

Bei einem Lockdown bis Ostern, so fürchtet er, werde er mit seiner Frau in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten. Und wie ist es mit Unterstützung vom Staat? „Leider haben wir keinen Zugriff auf staatliche finanzielle Unterstützung“, sagt Krebs.  Der Hintergrund sei eine Feinheit im Steuerrecht.

Mieteinnahmen von Ferienwohnungen und -häusern gelten steuerlich nicht als Gewerbeinnahmen, sondern als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sagt er. „Damit entfällt für die Betroffenen die Antragsberechtigung“, sagt er. Für die Besitzer von Ferienhäusern sei diese staatliche Zuordnung eine Kata­strophe. Sie seien von den Lasten der Coronakrise ebenso betroffen wie ihre Wettbewerber aus Hotellerie, Pensionen und Campingplätzen. „Von den Hilfsprogrammen aber sind sie ausgeschlossen“, sagt er.

Krebs‘ Steuerberater, der namentlich in der Zeitung nicht genannt werden will, ergänzt, dass die Vermietung von Ferienwohnungen gewerblich angemeldet werden müsse, wenn sie dem Haupterwerb dient. Dies sei bei seinem Mandanten nicht der Fall, weshalb auch keine Kosten erstattet würden. Die Zahl der Betten sei dabei unerheblich. „Schön ist das für die Leute nicht“, sagt er.

Susanne Keeding, Pressesprecherin des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz, sagt, aktuell könnten Gelder beantragt werden aus den Programmen Novemberhilfe und Überbrückungshilfe II, deren Vollzug bundeseinheitlich geregelt seien. Ursprünglich seien in der Novemberhilfe tatsächlich Ferienwohnungen ausgeschlossen gewesen, was aber beim Bund von den Ländern angemahnt und geändert worden sei. „Voraussetzung für den Bezug von Überbrückungshilfe und Novemberhilfe ist bei Selbstständigen in jedem Fall die haupterwerbliche Tätigkeit“, sagt sie.

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