Mahnmal darf nicht gebaut werden

Wenigerath/Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Besitzer der denkmalgeschützten Mühle bei Wenigerath das Gebäude nicht abreißen und stattdessen auch kein Mahnmal gegen Behördenwillkür errichten darf. Noch ist unsicher, ob der Mühlenbesitzer das Urteil akzeptiert.

 Wuchert zu und verfällt: Die denkmalgeschützte Wenigerather Mühle. Der Besitzer will sie abreißen, die Behörden sind dagegen. TV-Foto: Archiv/Marion Maier

Wuchert zu und verfällt: Die denkmalgeschützte Wenigerather Mühle. Der Besitzer will sie abreißen, die Behörden sind dagegen. TV-Foto: Archiv/Marion Maier

Wenigerath/Trier. Es ist ein kurioser Streit, über den das Verwaltungsgericht Trier nun entschieden hat. Adalbert Höhn, 72-jähriger Rentner aus Bad Kreuznach und Besitzer der Wenigera ther Mühle, hat sich derart über die Behörden geärgert, dass er ein Mahnmal gegen deren Willkür und gegen Rechtsvergehen errichten will.
Erste Idee: Wochenendhaus


Ein ums andere Mal haben die Behörden ihm nach eigener Aussage Steine in den Weg gelegt, als er das alte Gemäuer renovieren wollte. Höhn glaubt, dass die Ämter sich dabei zu Unrecht auf den Denkmalschutz berufen hätten.
Zunächst wollte der Mann das mehr als 200 Jahre alte Gebäude, das er 1987 gekauft hat, um es als Wochenendhaus zu nutzen, deshalb abreißen lassen. Weil ihm auch das von Gerichten schon zweimal untersagt wurde - damals kämpfte er sich bis zum Oberverwaltungsgericht durch -, verfiel er der Idee mit dem Mahnmal.
Keine Genehmigung für Abriss


Im Rahmen der vom Grundgesetz garantierten Freiheit der Kunst wollte er das vier Meter hohe Mühlenwerk an die Stelle der Mühle setzen, um zu zeigen, "was für einen Schwachsinn die unter Schutz stellen wollen".
Das hatte die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Vorfeld bereits abgelehnt. Das Gericht gab ihr nun recht.
Das Mahnmal könne zum einen nicht errichtet werden, weil die dafür nötige Abrissgenehmigung für die Mühle fehle, hieß es. Zum anderen dürfe außerhalb der Orte wie hier an der Hunsrückhöhenstraße nur in Ausnahmefällen gebaut werden. Ein solcher Fall liege nicht vor, der Bau würde gegen den Natur- und Denkmalschutz verstoßen.
Adalbert Höhn scheint dieses Urteil nicht zu entmutigen. "Jetzt werden wir weiterklagen", kündigt er spontan an, als er durch den Volksfreund von dem Urteil erfährt. Allerdings rudert er gleich wieder zurück, als er hört, dass sein Rechtsanwalt zunächst die Zulassung der Revision beantragen müsste. "Ob ich das will, weiß ich noch nicht", sagt der Rentner.
Die Mühle, in die Höhn nach eigenen Angaben bereits 200 000 Euro für die Renovierung gesteckt hat, verfällt derweil immer weiter. Höhn will sie auch nicht verkaufen, weil er keine Chance sieht, die investierte Summe zurückzubekommen.
Volkskundlich wertvoll


Was da verfällt ist ein "technisches Denkmal von besonderem volkskundlichen Wert". So schätzte es zumindest die Kreisverwaltung ein, als sie die laut Sprecher Alfons Kuhnen bereits denkmalgeschützte Mühle 1987 nach neuem Gesetz erstmals förmlich unter Schutz stellte.
Die Behörde schätzt, dass das Bauwerk spätestens Anfang des 18. Jahrhunderts errichtet wurde. Die Mühle sei von einer Genossenschaft betrieben worden. Dies sei ein Zeichen der altertümlichen Gemeindedemokratie und Selbstverwaltung, die es nur in dem Teil der Grafschaft Sponheim gegeben habe, der früh evangelisch wurde und es meist auch blieb.

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