Markenschutz: Anwälte drohen Winzern

Der Missbrauch von Markenschutz bei Wein müsse unterbunden werden, fordert die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Grund: Immer mehr Winzer würden mit Schadenersatzforderungen konfrontiert, weil sie fragwürdige Markennamen verwendeten.

Trier/Bad Kreuznach. (red/sim) Geht es um originelle und unverwechselbare Bezeichnungen auf dem Weinetikett, sind die Winzer sehr einfallsreich. Mit solchen nicht alltäglichen Namen versprechen sie sich Wettbewerbsvorteile. Häufig werden auch Begriffe verwandt, die auf die geologische Beschaffenheit des Weinbergs hinweisen. So haben eine Reihe von Winzern für ihren Betrieb Terroir-Begriffe wie "Schiefer" "vom Porphyr" oder "Löss" beim Deutschen Patentamt als Wortmarke eintragen und schützen lassen. Doch nun drohen laut Landwirtschaftskammer findige Anwälte diesen Winzern wegen der Verwendung solcher Bezeichnungen mit hohen Schadenersatzforderungen. Die Kammer hat nun beim Patentamt entsprechende Löschungsanträge für diese Begriffe gestellt. Nach Auffassung der Landwirtschaftskammer hätten die Bezeichnungen, die zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören und nicht von Einzelnen vereinnahmt werden können, seitens des Patentamtes gar nicht als Markennamen eingetragen werden dürfen. "Geschäftsidee und reine Geldmacherei"

Die Kammer ist der Auffassung, dass das Patentamt hier schlampig geprüft hat. Hinweise auf den Charakter des Bodens, in dem die Reben wurzeln und der dem dar aus erzeugten Wein eine individuelle mineralische Geschmacksnote verleiht, seien Teil einer Beschaffenheitsbeschreibung, die dem Winzer erlaubt werden müsse. Der Präsident der Landwirtschaftskammer, Norbert Schindler, vermutet hinter der Reservierung von Begriffen aus dem öffentlichen Vokabular für einen einzigen Nutzer eine Geschäftsidee und reine Geldmacherei, indem Einnahmen aus Abmahnverfahren und Schadenersatzprozessen fließen sollen. Mit einer Inflation scheinbarer Markennamen und daraus folgenden Rechtsstreitigkeiten werde Zwietracht in die Winzerschaft getragen, die - außer geschäftstüchtigen Anwälten - letztlich niemandem nutzen könne. Das Deutsche Patentamt dürfe sich nicht zum "Verbündeten geldgieriger Egoisten" machen. Der Missbrauch des Markenschutzes stellt nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen Paragraf 8 des Deutschen Markengesetzes dar, in dem dergleichen Missbrauch ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Landwirtschaftskammer rät Winzern, die mit Schadenersatzforderungen wegen der Verwendung von Bezeichnungen aus der geologischen Terminologie konfrontiert werden, darauf mit dem Hinweis auf den genannten Paragrafen und den laufenden Löschungsantrag der Kammer zu reagieren. Zahlungen sollten hier, wenn überhaupt, mit einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt geleistet werden. Bei Streitfällen will die Kammer soweit möglich behilflich sein.

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