Mehr Geld für Verwirrte und häusliche Pflege

Die Reform der seit 1995 bestehenden Pflegeversicherung hat zahlreiche Änderungen für die derzeit 2,1 Millionen Pflegebedürftigen gebracht. Doch was hat sich tatsächlich für Pflegebedürftige und Angehörige geändert?

Wittlich. (sys) Erstmals seit Bestehen der Pflegeversicherung hat die Regierung die monatlichen Zahlungen erhöht, zwei weitere Schritte sind bis 2012 geplant. Nach der ersten Erhöhung beträgt das monatliche Pflegegeld für häusliche Pflege bei Pflegestufe I 215 Euro, bei Pflegestufe II 420 Euro und bei Stufe III 675 Euro. Die Leistungen für häusliche Pflege und Tagespflege, die ein ambulanter Dienst erbringt, liegen bei 420 Euro, 980 Euro beziehungsweise 1470 Euro. Ein Vorteil ist, dass nun auch die Leistungen für die Pflege durch Angehörige und die eines ambulanten Pflegedienstes miteinander kombiniert werden können. Zusätzliche Betreuungsleistungen gibt es für Demenzkranke und Menschen, die psychisch oder geistig nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbst zu organisieren. Diese Leistungen werden auch gewährt, wenn keine Pflegestufe vorliegt. Der Medizinische Dienst prüft in diesen Fällen, ob die Beeinträchtigungen ein erhöhtes Betreuungsangebot erfordern. Die monatliche Leistung liegt bei 100 Euro und kann auf 200 Euro erhöht werden. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern steht nur zur Erstattung von Kosten für Pflegedienste oder Tages- und Kurzzeitpflege in anerkannten Einrichtungen zur Verfügung. Wer seine Angehörigen zuhause pflegt, kann sich dafür bis zu sechs Monate lang von seinem Arbeitgeber freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter hat.

Gehalt zahlt es in dieser Zeit nicht, wohl aber Beiträge zur Sozialversicherung. Um die erste Zeit zu überbrücken, in der ein Angehöriger zum Pflegefall wird, kann ein Beschäftigter bis zu zehn Tage lang nicht zur Arbeit erscheinen. Eine große Entlastung bringen die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Sie dienen der zeitlich befristeten Betreuung durch Dritte, um dem pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu geben. Für maximal 28 Tage im Jahr kann ein pflegender Angehöriger Anspruch auf "Verhinderungspflege"" oder "Kurzzeitpflege" erheben. Der Höchstbetrag liegt bei jeweils 1432 Euro im Jahr.

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