Mit 2,6 Promille vor Gericht

Wittlich · Ein Wittlicher ist des Vollrausches angeklagt - und erscheint betrunken zur Verhandlung.

Wittlich (bel) "Sie dürfen trinken - das ist nicht verboten." Mit diesem Argument versucht die Richterin, aus dem Angeklagten herauszukitzeln, ob er vor der Verhandlung Alkohol getrunken hat. Er hat. Das sagen die Nasen der Prozessbeteiligten, und das wird ein Arzt später bestätigen. Auch wenn ihn die Staatsanwaltschaft des Vollrausches angeklagt hat: Das Trinken an sich ist legal. Wer aber im Rausch das Gesetz bricht, aber mangels Schuldfähigkeit nicht belangt werden kann, der macht sich des Vollrausches schuldig. Das Gesetz gebrochen hat der Wittlicher laut Anklage: Er habe sich vergangenen Sommer im Suff so stark am Kopf verletzt, dass er dringend behandelt werden musste. Da er sich gegen die Behandlung der Sanitäter gewehrt habe, hätten ihn Polizisten ins Krankenhaus gebracht und dort auf einer Liege fixiert. Der 61-Jährige habe sich jedoch heftig gewehrt - und mehrmals versucht, einen Polizisten zu schlagen und zu treten. Kriegt er mit, was ihm der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Thomas Grawemeyer, da gerade zur Last legt? Gemeinsam mit Richterin Silke Köhler testet dieser mit ständigen Nachfragen, was von den Vorwürfen ankommt beim Angeklagten. Der scheint aber zu verstehen, worum es geht. Umso erstaunlicher, welchen Alkoholgehalt ihm ein Arzt in der Verhandlungspause diagnostiziert: Die gemessenen Werte liegen um die 2,6 Promille. Das ist nahe an dem Wert, den der Angeklagte zum Tatzeitpunkt hatte. Damals war er aber laut einer Gutachterin zu betrunken, um schuldfähig zu sein. Deshalb vertagt die Richterin die Verhandlung auf frühestens September. Dann soll die Gutachterin sagen, ob der Mann verhandlungsfähig ist.Extra: WANN DER VOLLRAUSCH STRAFBAR IST


Grundsätzlich dürfen Erwachsene Alkohol trinken - in einigen Fällen ist das aber strafbar. Wer das Gesetz im Rausch bricht und deshalb nicht schuldfähig ist, kann des Vollrausches angeklagt werden. Das Strafmaß richtet sich danach, wie schwer die Tat bestraft würde, für die der Angeklagte nicht belangt werden kann. Für den Vollrausch darf sie nicht härter ausfallen.

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