Mobbing-Prozess geht weiter

ZELL. Der Mobbing-Fall im Zeller Krankenhaus wird weiter die Justiz beschäftigen. Denn sowohl die Klinik als auch die ehemalige Anästhesie-Ärztin haben Berufung gegen das Urteil des Koblenzer Arbeitsgerichtes eingelegt.

Im Mobbing-Prozess beginnt eine neue Runde. Denn die Leitung des Zeller Krankenhauses sowie die ehemalige Ärztin gehen in die zweite Instanz. Beide Parteien halten das Urteil des Arbeitsgerichtes Koblenz (Az.: 10 Ca 4246/03) für ungerechtfertigt. Die Ärztin hatte den Chefarzt der Chirurgie und die Klinikleitung auf 25 000 Euro Schmerzensgeld und 120 000 Euro Schadensersatz verklagt. Das Arbeitsgericht hatte ihr zwar 12 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, aber die Forderung nach Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes zurückgewiesen. "Uns hat das Urteil erstaunt", erklärte Elisabeth Disteldorf, Geschäftsführerin des St. Josef-Krankenhauses. Die Ärztin habe eine Zahlung von mehr als 120 000 Euro gefordert, das Arbeitsgericht habe jedoch 92 Prozent der Forderungen abgewiesen und ihr lediglich etwa acht Prozent zugestanden. "Aber auch mit dieser überwiegenden Abweisung der Klage können wir nicht einverstanden sein." Auch den Vorwurf der Arbeitsrichter, die Klinik habe sich "aktiv an der Kränkung der Klägerin" beteiligt, will Elisabeth Disteldorf so nicht stehen lassen. "Die Klinikleitung hat mehrfach bei Kontroversen zwischen chirurgischem Chefarzt und Anästhesistin moderierend sowie mit konkreten Vereinbarungen eingegriffen." Von einer "Täter-Opferbeziehung, bei der das Opfer besonderen Schutz durch die verschiedenen Mitglieder der Klinikleitung erwarten konnte, kann keine Rede sein", so die Geschäftsführerin weiter. Denn laut Urteil habe die Ärztin "aktiv und nicht selten lautstark an der Gestaltung und Entwicklung der arbeitsvertraglichen und kollegialen Beziehungen mitgewirkt". Das sieht die Anästhesistin, die ihre Stelle als Oberärztin im Krankenhaus kündigte, anders. Sie hält ihre ursprüngliche Klage aufrecht. In der Berufungsschrift ihres Rechtsanwaltes Georg Wohlleben heißt es, dass die "Höhe des Schmerzensgeldes vom Arbeitsgericht zu niedrig angesetzt wurde". Zwar habe das Arbeitsgericht in seinem Urteil die "besondere fortgesetzte Bloßstellung der Klägerin in der Betriebsöffentlichkeit" anerkannt, nicht aber die "massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen", unter denen die Ärztin von 1992 bis Ende 2003 gelitten habe.Patientin gefährdet?

Übersehen habe das Arbeitsgericht außerdem eine weitere wesentliche Ausgrenzungshandlung. Demnach wurde eine Patientin mit hoch akuter Blinddarmentzündung am Abend des 1. Oktober 2003 nicht operiert, obwohl eine Notfalloperation angezeigt war. "Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt Rufdienst für die Abteilung Anästhesie- und Intensivmedizin. Es wurde beklagtenseits bewusst mit der Operation gewartet, bis die Klägerin keine Rufbereitschaft mehr hatte. Hierdurch trat eine erhebliche Gefährdung der Patientin ein." Ein weiterer Vorfall am 2. Oktober habe schließlich dazu geführt, dass die Ärztin durch die Ereignisse "so erheblich beeinträchtigt wurde", dass sie ab dem 4. Oktober arbeitsunfähig war. In der Berufungsschrift ist dabei von einer "posttraumatischen Belastungsstörung" die Rede. Entscheiden wird jetzt das Landesarbeitsgericht in Mainz.

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