Nächtliche Ausflüge enden vor Gericht

Saarburg/Konz/Binsfeld · Der Jugendrichter am Amtsgericht Saarburg hat am Dienstag die Straftaten von drei Jugendlichen geahndet, die in den Verbandsgemeinden Saarburg und Konz leben. Alle drei haben vor Gericht ihre Taten eingeräumt. In allen Fällen waren die Heranwachsenden betrunken.

Saarburg/Konz/Binsfeld. "Alkohol ist das Drahtseil, auf dem Du stehst", singt Herbert Grönemeyer in seinem Lied "Alkohol". Drei Jugendliche, die in den Verbandsgemeinden Saarburg und Konz leben, sind bei ihrer Verhandlung gestern vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Saarburg mit einem blauen Auge davongekommen. Alle drei wurden straffällig, weil sie zu viel getrunken hatten.Der Erste, der auf der Anklagebank sitzt, ist Markus M. aus der Verbandsgemeinde Konz. Der schwarzgekleidete 18-Jährige macht eine Ausbildung zum Friseur. Ende März besuchte er in Trier die Diskothek A 1. Von der Decke fielen an diesem Abend immer wieder Gutscheine für alkoholische Getränke. "Davon hatte ich viele", sagt M. in der Strafverhandlung zu Richter Herbert Schmitz. So viel, dass am Ende des Abends ein Arzt als Gutachter bei ihm eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,7 Promille feststellte.Im Laufe des Abends fühlte M. sich von einem Discobesucher provoziert. Zwischen beiden kam es zum Streit, den die Sicherheitsbeauftragten der Disco nicht schlichten konnten. Weil M. sich nicht beruhigte, rief die Security die Polizei. Erst nach heftiger Gegenwehr konnten die Beamten M. vor der Disco festnehmen. "Wohl aus Frust habe ich einen der Polizisten bedroht. Das tut mir leid, und dafür möchte ich mich entschuldigen", sagt M. zu den beiden als Zeugen geladenen Beamten. Die warnen M.: "Sie hatten Glück. Wenn Sie an dünnhäutigere Kollegen geraten wären, hätte es gequalmt."Die Strafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung: eine Verwarnung, 40 Sozialstunden und als Auflage der Besuch der Suchtpräventionsstelle in Trier. M. war schon mehrfach in Verbindung mit Alkohol auffällig geworden.Als Zweites sitzt Vera B. aus der Verbandsgemeinde Saarburg vor Richter Schmitz. Die 19-Jährige macht eine Ausbildung als Hotelfachfrau. Anfang Juni war sie gegen 7.30 Uhr mit dem Auto am Pacelliufer in Trier unterwegs. B. kam aus einer Disco in Binsfeld (Landkreis Bernkastel-Wittlich) und wollte nach Hause fahren. Mit 0,95 Promille im Blut geriet sie von der Fahrbahn ab, rutschte mit ihrem Auto 20 Meter über eine Leitplanke und landete vor einem Baum. Laut Staatsanwältin Kristina Speicher ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler.Das Urteil: B. wird verwarnt und muss 150 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen; außerdem darf sie erst in drei Monaten wieder eine Führerscheinprüfung machen. Das Urteil ist rechtskräftig.In der dritten verhandelten Strafsache ist Josef K. angeklagt. Der 20-Jährige ist Ende Juni mit zwei Freunden zwischen Trier und Konz unterwegs. Gemeinsam hatten sie in verschiedenen Kneipen getrunken. Die Nacht wollten sie im McDonalds-Restaurant ausklingen lassen. Um in die Moselauen zu kommen, setzten sie sich zu dritt auf ein 50er Moped, das K. gehörte. In der Luxemburger Straße fiel das Trio einer Polizeistreife auf. Da K. das Fahrzeug nicht steuerte und der eigentliche Fahrer fahruntüchtig war, muss er sich jetzt wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und zu einer Trunkenheitsfahrt verantworten.Das Urteil: Neben einer Verwarnung wird K. zur Zahlung einer Auflage von 500 Euro verurteilt. Außerdem steht ihm in den kommenden Monaten ein Berater zur Seite. Auch dieses Urteil des Amtsgerichts Saarburg ist rechtskräftig. itzExtra

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gibt es seit 1923. Mit ihm wurde die Strafmündigkeit für Jugendliche auf 14 Jahre festgesetzt. Es ist auf alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden. Auf sogenannte Heranwachsende findet das Gesetz bis zum 21. Lebensjahr Anwendung. Gerichtsverhandlungen zu Straftaten von Jugendlichen sind laut Gesetz nichtöffentlich, zu Heranwachsenden öffentlich. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die jungen Straftäter leben. Das JGG kennt zahlreiche Sanktionen, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt; so etwa die Verwarnung - ein Tadel, der dem Jugendlichen bewusst macht, dass sein Verhalten strafbar ist, oder der Jugendarrest - eine Art Kurzhaft. itz

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort