TV-Archiv Landkreis Bernkastel-Wittlich zieht die „Notbremse“ mit Ausgangssperre

Bernkastel-Wittlich · Mit der bundesweiten Notbremse gelten im Kreis Bernkastel-Wittlich nicht in allen Bereichen strengere Coronaregeln. Die Ausgangssperre greift eine Stunde später und gilt damit erst ab 22 Uhr.

Bernkastel-Wittlich: Notbremse  Ausgangssperre Ausgangsbeschränkung
Foto: Privat

Wer denkt, dass mit der bundesweiten Notbremse, die ab Samstag, 24. April, greift, im Landkreis Bernkastel-Wittlich in allen Bereichen strenge Cornaregeln gelten, der irrt. Denn die Allgemeinverfügung, die der Landkreis am Dienstag auf weisung des Landes zur Bekämpfung der Coronapandemie erlassen hatte, und die er mit Ablauf des Freitags, 23. April, widerrufen hat, enthielt in Teilen sogar schärfere Maßnahmen als die bundesweite Notbremse. Doch die Allgemeinverfügung des Landkreises wird mit Ablauf des Freitags, 23. April, und dem in Kraft treten der Bundesregelungen zur „Notbremse“ ab Samstag, 0 Uhr, außer Kraft gesetzt, wie Manuel Follmann, Pressesprecher der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich erklärt.

Demnach gibt es ab Samstag, 24. April, im Landkreis Bernkastel-Wittlich keine von der bundesweit einheitlichen Notbremse abweichenden Regelungen mehr – was ja auch der Sinn der vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes sein soll.

Überschreitet ein Landkreis wie aktuell Bernkastel-Wittlich oder eine kreisfreie Stadt eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100, dämmen dort nun bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen ein und greift  die bundesweite Notbremse. „Der Landkreis hat damit keinen Gestaltungsspielraum mehr“, wie Follmann erklärt. Somit gelten Bundesrecht und bei verschärfenden Maßnahmen die Coronabekämpfungsverordnung des Landes.  Das geänderte Infektionsschutzgesetz als gesetzliche Grundlage der  bundesweiten Notbremse war am Freitag, 23. April, in Kraft getreten. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen.

Regelungen der Notbremse Der Kreis Bernkastel-Wittlich hat nun also keine eigenen Coronaregeln mehr. Doch was ändert sich damit für die Bürger im Landkreis? Die gute Nachricht zuerst: Man darf nun abends eine Stunde länger vor die Tür gehen, denn die Ausgangsbeschränkung, die zuvor ab 21 Uhr galt, greift bei der bundesweiten Notbremse erst ab 22 Uhr. Sie endet aber nach wie vor und damit  unverändert morgens um 5 Uhr.

Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Ausnahmen sind beispielsweise die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen.

Auch bei den privaten Kontakten bringt die Notbremse eine für Eltern wohl gar nicht mal so  geringfügige Lockerung mit sich: Zwar bleibt der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet. Doch künftig zählen Kinder bis zum Alter von 14 Jahren nicht mit. Bei den strengeren aber am Freitag zurückgenommenen Coronaregeln des Landkreises blieben bei der Ermittlung der Personenanzahl dagegen bloß Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre außer Betracht.

Darüber hinaus sieht die bundesweite Notbremse nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Die entscheidendsten Änderungen kommen auf die Bürger wohl beim Einkaufen zu. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Bei einer Inzidenz unter 150, der Landkreis liegt aktuell bei 127,1 (Stand: Freitag, 23. April, 16 Uhr), wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein. Gastronomie und das touristische Gastgewerbe bleiben weiterhin geschlossen. Es gibt aber Ausnahmen wie etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Weiterhin erlaubt bleibt bis 22 Uhr das Abholen von Speisen und Getränken. Lieferdienste sind in ihrer Tätigkeit uneingeschränkt. Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen, Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit aktuellem negativen Test.

Die Notbremse greift auch in Schulen und Kitas. Auch dort gelten künftig bundesweit einheitliche Regelungen:  Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Testpflicht an Schulen zur Teilnahme am Präsenzunterricht

Sport: alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes; Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

Verschärfte Maskenpflicht im ÖPNV: FFP2-Masken oder vergleichbares (keine medizinischen Masken); gilt auch für die Schülerbeförderung. Homeoffice: Arbeitgeber sind verpflichtet – wo möglich – Homeoffice anzubieten; Arbeitnehmer sind verpflichtet dieses Angebot wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist

Auch für vollständig Geimpfte besteht Testpflicht

Darüber hinaus gelten mit der bundesweiten Notbremse noch in weiteren Bereichen neue Coronaregeln und ergeben sich durch das neue Bundesgesetz weitere Einschränkungen und Änderungen im privaten und öffentlichen Bereich.

Die Einschränkungen treten in der Nacht von Freitag auf Samstag, um 0 Uhr, in Kraft. Polizei und Ordnungsämter werden die Einhaltung der Beschränkungen kontrollieren.

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