PolizeiKolumne
Der ADAC veröffentlichte in seiner Ausgabe von Oktober 2011 unter der Überschrift "Tatort Supermarkt" in einer Kurzfassung ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.29NS 3/11).
Demnach begeht jemand keine Unfallflucht, wenn ihm auf dem Parkplatz eines Supermarktes ein Einkaufswagen wegrollt und gegen ein anderes Fahrzeug stößt. Dieses Thema wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert, und mehrere Urteile von Oberlandesgerichten sind anderslautend (z. B. OLG Köln, OLG Düsseldorf, OLG Berlin). In der Langversion des Düsseldorfer Urteils wird auch eingehend auf die konträren Urteile hingewiesen. Wichtig zu wissen, dass dieses Urteil einen Einzelfall behandelt und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf Revision gegen die Entscheidung erwägt. Doch der Reihe nach. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das mit den Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum - dazu gehören auch Warenhausparkplätze - im ursächlichen Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, und er hat eine Wartepflicht an der Unfallstelle zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung. Der § 142 StGB schützt die zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten und nicht die Sicherung des staatlichen Strafanspruchs. Es stellt sich die Frage: Steht das Beladen aus einem Einkaufswagen ins Fahrzeug im ursächlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Verkehrsgefahren? Da sich diese Vorfälle tagtäglich auf den Parkplätzen von Supermärkten ereignen, sollte man eine einheitliche Rechtsprechung erwarten. Im vorliegenden Fall dürfte die Entscheidung des Gerichts darauf zurückzuführen sein, dass der Einkaufswagen herrenlos weggerollt ist und währenddessen nicht unter der Einwirkungsmöglichkeit des "Führers" stand. Fazit der juristischen Zentrale des ADAC nach meiner Korrespondenz: "Wie Sie zutreffend ausführen, ist die Rechtsprechung zu diesem Themenkreis sehr uneinheitlich: Während insbesondere die ältere Rechtsprechung in diesen Fällen von Unfällen ausgeht, geht die neuere Rechtsprechung den entgegengesetzten Weg." Um nicht wegen Verkehrsunfallflucht bestraft zu werden, sollten Sie am beschädigten Fahrzeug auf den Besitzer warten, denn die Polizei muss im Zweifelsfalle immer ein Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht eröffnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der kontroversen Urteile. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne