POLIZEIKolumne

Meinung Die rechte Seite gehört mir! "Jetzt könnt ich überholen, wenn der vor mir weiter rechts fahren würde." So oder ähnlich haben wohl schon viele gedacht und sind manchmal das hohe Risiko eingegangen, trotzdem zu überholen.

Auch hierdurch ereignen sich Unfälle, bei denen der Überholte keine Mitschuld fühlt, weil er sich ja auf "seiner Seite" befand. Von zwei Fahrbahnen ist die rechte zu benutzen, aber auch dabei ist möglichst weit rechts zu fahren und das nicht nur vor unübersichtlichen Kurven und Kuppen, wo die bevorstehende Entwicklung der Verkehrslage nicht abgeschätzt werden kann. Kurvenschneiden über die Mitte hinaus ist auch bei Übersichtlichkeit nicht erlaubt. Und je geringer die Geschwindigkeit, umso mehr ist rechts zu fahren. Das Rechtsfahrgebot schützt den erlaubten Gegen- und Überholverkehr. Die "Besitzansprüche" zur rechten Fahrbahnseite werden auch nicht verletzt, wenn entgegenkommende Überholende einen Teil des anderen Fahrstreifens mitbenutzen, sofern genügend Platz für eine Weiterfahrt und Seitenabstand bleibt. Möglichst weit rechts zu fahren ist kein starrer Begriff. Bei der Auslegung bezieht sich der vernunftbezogene Spielraum zum Beispiel auf Örtlichkeit, Fahrbahnbreite und Fahrbahnbeschaffenheit, Fahrzeugart und Ladung, Sicht, Witterung und Dunkelheit. Der grundsätzlich angemessene Abstand zur rechten Fahrbahnkante liegt bei einem Meter. Auf schmalen Straßen, wo beim Begegnen das Verlassen der Straße erforderlich ist, muss die Geschwindigkeit auf halbe Sichtweite ausgerichtet sein, um angemessen reagieren zu können. Auf Autobahnen wird schon mal durch ein blaues Verkehrszeichen (Z 223.1 der StVO, Seitenstreifen befahren) die Mitbenutzung des Seitenstreifens vorgeschrieben. Der muss dann wie ein rechter Fahrstreifen befahren werden. Übrigens heben auffällige (vorübergehende) gelbe Markierungen, wie man sie im Bereich von Straßenbaustellen findet, die weißen Markierungen auf. Auf klassifizierten Landstraßen wird eine durchgehende Linie auch als Abgrenzung für Seitenstreifen verwendet. Bleibt rechts von ihr ausreichender Platz frei, müssen langsam fahrende Fahrzeuge, zum Beispiel Traktoren, diesen Seitenstreifen benutzen. Radfahrer müssen einzeln, hintereinander und rechts fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn sie den Verkehr dadurch nicht behindern. Der bewusst fahrende Fahrzeugführer kann unter dem Gesichtspunkt der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme durch sein Fahrverhalten erheblich zur Abwendung von Gefahren für sich und andere beitragen. Und zum bewussten Fahren gehört auch, den nachfolgenden Verkehrsablaufes im Rückspiegel zu erfassen.

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