Rechtsstreit um Café ohne Bedienung

Bernkastel-Kues · Das Verwaltungsgericht Trier verhandelt am kommenden Mittwoch eine Klage des Unternehmens Die Lohners gegen den Kreis Bernkastel-Wittlich. Beigeladen ist die Stadt Bernkastel-Kues. Laut Bebauungsplan der Stadt müssen die Gäste in dem Lohner-Café in der Altstadt an den Tischen bedient werden. Dagegen wehrt sich das Unternehmen.

Bernkastel-Kues. Großbäcker Achim Lohner aus Polch ist sauer auf die Stadt Bernkastel-Kues. Er betreibt in Rheinland-Pfalz, Hessen und Rheinland-Pfalz mehr als 100 Bäckereifilialen mit Kaffeehäusern. "Nirgendwo sonst gibt es Probleme, nur in Bernkastel-Kues", ärgert sich Lohner.
Am Marktplatz in der Altstadt hat er im April 2011 das Café Lohner eröffnet. Dort gibt es frische Backwaren, und dort können Gäste Platz nehmen, um etwas zu trinken oder einen kleinen Snack zu verzehren. Laut Bebauungsplan durfte Lohner dort eine Bäckereifiliale eröffnen, aber keinen Gastronomiebetrieb. Die Stadt reagierte und versperrte den Sitzbereich mit einem roten Flatterband. Im alten Plan, 1997 vom Stadtrat beschlossen, war festgelegt, dass generell keine weiteren gastronomischen Betriebe mehr in der Altstadt zugelassen werden dürfen. Die Stadt lockerte vor zwei Jahren diese Vorschrift, legte aber eine Reihe von Bedingungen fest. Inzwischen ist das Band wieder weg, weil Lohner vor dem Verwaltungsgericht einen Aufschub dieser Verfügung erwirkte (der TV berichtete). Jetzt geht es vor Gericht um die Frage, ob Lohner die Gäste bedienen muss.
Lohners Konzept für seine Filialen: Gäste, die dort verweilen, müssen sich ihre Speisen und Getränke an der Theke selbst holen. Das spart Kosten, folglich kann er eine Tasse Kaffee relativ preiswert anbieten.
Für die Bäckereifiliale mit Sitzbereich und Café braucht Lohner eine Nutzungsänderungsgenehmigung von der Kreisverwaltung. Diese wurde ihm aber verweigert. Die Kreisverwaltung verweist auf den geänderten Bebauungsplan der Stadt (siehe Extra).
Unter anderem ist dort vorgeschrieben, dass die Gäste am Tisch bedient werden müssen. Sogenannte "Quick-Service-Gastronomie", zum Beispiel Fastfood-Restaurants oder Imbisse, dürfen sich in der Altstadt nicht ansiedeln.
Das sei rechtswidrig, sagt Lohner und hat daher Klage eingereicht. Vertreten wird er von der Kanzlei für Verwaltungsrecht Jeromin und Kerkmann, Andernach. Für Curt Jeromin ist die Sache eindeutig: Bezüglich der Regelungen für die Gastronomie sei der Bebauungsplan Altstadt Bernkastel unwirksam. Sein Argument: Die Unterscheidung zwischen den Begriffen "Full-Service-Gastronomie" und "Quick-Service-Gastronomie" sei nicht hinreichend definiert.
Kein Fastfood-Restaurant


Beim Café Lohner in der Altstadt handele es sich gerade nicht um einen Imbiss, Snack-Heißverkauf oder Fastfood-Laden. Vielmehr lade das Café zum Verweilen ein. Jeromin: "Es ist ein Café mit acht Tischen, mit 33 Sitzplätzen und Toiletten."
Das Café als Quick-Service-Gastronomie einzuordnen, widerspreche der "sozialen und ökonomischen Realität". Der Jurist weiter: "In dem Café gibt es eine Bedienung am Tresen. Obwohl nicht am Tisch bedient wird, handelt es sich um einen Betrieb, der unter die Rubrik "Full-Service-Gastronomie" fällt.
Stadtbürgermeister Wolfgang Port sieht das anders. Bei der Änderung des Bebauungsplans, der vom Stadtrat mit großer Mehrheit beschlossen worden sei, habe man sich viele Gedanken gemacht und auch juristischen Rat eingeholt. Port: "Ich gehe davon aus, dass die Klage Lohners abgewiesen wird."Extra

Laut Bebauungsplan der Stadt Bernkastel-Kues sind in der Altstadt nur Schank- und Speisewirtschaften aus dem Bereich der "Full-Service-Gastronomie" zulässig. Solche Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen: geschlossene temperierte Räume, Bedienung der Gäste am Tisch, Sitzplätze analog zur Küchenkapazität, Toiletten, Garderobe und Stellplatznachweis für Fahrzeuge. Ausgeschlossen ist eine sogenannte Quick-Service-Gastronomie. Hierzu gehören der klassische Imbiss, Snack- und Heißverkauf, Coffeebars und Fastfood-Gastronomie. sim

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