Schonzeit für Hecken und Bäume beginnt

Garten- und Grundstücksbesitzer müssen sich an Naturschutzauflagen halten, wenn sie im Frühjahr Hecken- und Gehölzpflege betreiben wollen. Denn vom 1. März bis 30. September ist es untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden.

Bernkastel-Wittlich. (red) Wegen des Vogel- und Artenschutzes müssen Garten- und Grundstücksbesitzer beim Zurückschneiden von Hecken und Bäumen einige Regeln beachten. Das teilt die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mit. Vor Beginn der Arbeiten sollten Hecken und Büsche untersucht werden, ob Vögel darin bereits Nester gebaut haben. Ist dies der Fall, dürfen Äste nicht beschnitten und Bäume nicht gefällt werden. Zulässig ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September ansonsten nur ein schonender Form- und Pflegeschnitt.

Nicht erlaubt ist jedoch die komplette Beseitigung oder ein so starker Rückschnitt, dass die dort Schutz suchenden Tiere keine Deckungsmöglichkeit mehr finden. Damit soll vor allem den vielen Vogelarten, aber auch kleineren Säugetieren und Insekten der notwendige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsraum erhalten werden. Über diese wichtige ökologische Funktion hinaus prägen und beleben Hecken und Gehölze das Landschafts- und auch das Orts- oder Stadtbild.

Hecken vermindern zudem die Kraft des Windes und beugen somit einer Erosion des Bodens vor; sie wirken regulierend auf den Wasserhaushalt und das Kleinklima. Die Vorschriften, auf die auch die untere Naturschutzbehörde hinweist, gelten auch für Hecken in Vorgärten, Parkanlagen, auf Friedhöfen, Sportplätzen und in Kleingartenanlagen.

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