Stopp für langsame Fahrzeuge auf der B 50 im Hunsrück

Weiperath/Büchenbeuren · Der Landesbetrieb Mobilität will durch eine Teileinziehung den langsam fahrenden Verkehr von der B 50 im Hunsrück zwischen Büchenbeuren und Rheinböllen auf Ausweichstrecken zwingen. Der Weiperather Willi Feilen, der nach einem Gerichtsurteil weiterhin die Kraftfahrstraße mit seinem langsamen Trecker befahren darf, kritisiert den Vorstoß der Behörde.

 Ab der Abfahrt Büchenbeuren ist die B 50 in Richtung Rheinböllen durch blaue Schilder als Kraftfahrstraße ausgewiesen. TV-Foto: Christoph Strouvelle ***

Ab der Abfahrt Büchenbeuren ist die B 50 in Richtung Rheinböllen durch blaue Schilder als Kraftfahrstraße ausgewiesen. TV-Foto: Christoph Strouvelle ***

Foto: Christoph Strouvelle

Weiperath/Büchenbeuren. Der Streit um langsam fahrende Fahrzeuge auf der B 50 zwischen Büchenbeuren und Rheinböllen geht weiter. Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) hatte diesen Abschnitt mit Schildern gekennzeichnet, die die 34 Kilometer lange Strecke als Kraftfahrstraße ausweisen. Auf zwei Kilometern entlang der Ortslage Büchen beuren ist diese zweispurig, auf den weiteren 32 Kilometern vierspurig ausgebaut. Demnach dürften dort nur Fahrzeuge fahren, die bauartbedingt mindestens 60 Kilometer pro Stunde fahren können. Dagegen hatte der Weiperather Landwirt Willi Feilen vor dem Verwaltungsgericht geklagt und 2012 in erster Instanz Recht bekommen. Sein Argument, dem das Gericht seinerzeit gefolgt war: Die Alternativwege, die der LBM für den langsam fahrenden Verkehr ausgewiesen hatte, seien wegen Umwegen, für die er bis zu 25 Minuten längere Fahrzeit benötige, unzumutbar. Da der LBM jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, ist das Urteil bis heute nicht rechtskräftig. Seitdem konnten Betroffene einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Viele hätten dies gemacht, nur wenige hätten diese erhalten, sagt Feilen. Birgit Küppers vom LBM bestätigt, dass sowohl Feilen als auch eine weitere Genehmigung zum Befahren der B 50 erteilt worden sind. Die übrigen Antragsteller hätten nicht zwingend nachgewiesen, dass diese erforderlich sind. Doch jetzt beschreitet der LBM mit der so genannten Teileinziehung einen anderen Weg, um langsam fahrenden Fahrzeugen das Fahren auf der B 50 unmöglich zu machen. Diese besagt, dass nur Fahrzeuge, die mindestens 60 Kilometer schnell sind, auf der B 50 zwischen Büchenbeuren und Rheinböllen fahren dürfen.
Das widerspricht nicht dem anhängigen Gerichtsverfahren, sagt Küppers. Denn die verkehrsrechtliche Anordnung Kraftfahrstraße, gegen die Feilen geklagt hatte, und die straßenrechtliche Verfügung Teileinziehung seien zwei getrennte Rechtsmaterien. Im Endeffekt erzielt der LBM so das gleiche Ergebnis wie mit der Ausschilderung als Kraftfahrstraße: Nur Fahrzeuge, die mindestens 60 Kilometer pro Stunde fahren können, dürfen künftig auf der B 50 fahren. Der LBM hat vor dieser Entscheidung die Interessen der Fahrer der schnellen und der langsam fahrenden Fahrzeuge geprüft und gegeneinander abgewogen, sagt Küppers.
Falls die Teileinziehung rechtskräftig wird, wäre der langsam fahrende Verkehr wieder zu unzumutbaren Umwegen gezwungen, kritisiert Feilen die Abwägung des LBM. Unter anderem wären für die langsam fahrenden Fahrzeuge, die mitunter weitere Strecken fahren, auch Wirtschaftswege als Ausweichstrecke vorgesehen. "Diese Wirtschaftswege sind jedoch nur zur Bewirtschaftung der Wiesen und Felder gedacht, nicht für den landwirtschaftlichen Fernverkehr", sagt er. Dazu äußert sich der LBM nicht. Feilen will nicht auf Biegen und Brechen mit seinem Trecker auf der B 50 fahren, sagt er. Sein Ziel: Es müssen zumutbare Ausweichstrecken geschaffen werden. Das wäre, weil dies im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Bundesstraße steht, über Bundesmittel möglich, sagt er. Die Region würde dadurch nicht belastet. Wie ist das weitere Procedere? Gegen die Teileinziehung können Betroffene bis zum 29. Oktober Widerspruch beim LBM in Koblenz einlegen, sagt Küppers. Dann prüft der Landesbetrieb erneut, ob er aufgrund der eingegangenen Einwände zu einer anderen Entscheidung kommt. Beharrt er auf der Teileinziehung, entscheidet eine Widerspruchsbehörde. Gehen keine Widersprüche ein, ist die Teileinziehung rechtskräftig.Extra

Der Abschnitt der Bundesstraße 50 zwischen Rheinböllen und Büchenbeuren ist als sogenannte Kraftfahrstraße ausgewiesen. Gekennzeichnet sind solche Straßen durch Verkehrsschilder, auf denen ein weißes Auto auf blauem Grund zu sehen ist. Auf Kraftfahrstraßen dürfen ausschließlich Fahrzeuge fahren, die schneller als 60 Kilometer pro Stunde sind. Traktoren, Pferdefuhrwerke, Fahrräder und Motorroller, die langsamer sind, dürfen nicht auf einer gekennzeichneten Kraftstraße fahren. cstExtra

Durch eine Teileinziehung wird nachträglich der öffentliche Verkehr auf einer Straße auf bestimmte Nutzungsarten eingeschränkt. Zuvor ist die Straße durch den Rechtsakt der Widmung dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden. Wenn mit der Widmung keine Einschränkungen dahingehend ausgesprochen werden, welche Verkehre die Straße benutzen, ist jeglicher Verkehr im Rahmen der Rechtsvorschriften zugelassen. cst

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