Streit um Schreibgebühr

WITTLICH. Was darf der Vermieter berechnen, was nicht? Manche Hausverwaltungen erheben zu Unrecht Schreibgebühren für Mietverträge. Einen aktuellen Fall gab es in Wittlich.

Bei einem Fall in Wittlich hat eine Hausverwaltung eine so genannte Schreibgebühr für die Anfertigung eines Mietvertrages berechnet. Diese Gebühr wird für den Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrages fällig. Bei Erna B. (Name von der Redaktion geändert) betrug die Schreibgebühr 87 Euro. Dass sie die Gebühr zu unrecht bezahlt hatte, darauf machte sie ein Bekannter zwei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages aufmerksam. Erna B. teilte diesen Sachverhalt der Hausverwaltung mit und forderte sie auf, die zu unrecht bezahlte Gebühr mit den Nebenkosten zu verrechnen. Die Hausverwaltung lehnte jedoch ab. Auf Nachfrage des TV verteidigt die Hausverwaltung ihr Verhalten. Es sei rechtens, eine solche Gebühr zu erheben, die Höhe der Gebühr sei den Mietern vor Abschluss des Vertrages bekannt und falle erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages an. Auch sei es ja unverständlich, dass sich der Mieter erst zwei Jahre später beschwere und die Rechtsmäßigkeit der Gebühr infrage stelle. Die Mieterin sei zudem in der Vergangenheit durch mangelnde Zahlungsmoral aufgefallen, erklärt die Hausverwaltung. Weitere Auskünfte zu der generellen Erhebung der Schreibgebühr wollte die Hausverwaltung nicht erteilen. Aus Sicht von Rechtsanwältin Anita Merten-Traut vom Mieterverein Trier ist eine solche Schreibgebühr laut Paragraf 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes nicht zulässig. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil im Jahr 1999. Ein Urteil aus dem Jahr 2004 bestätigt diese Auffassung. Anita Merten-Traut rät: Mieter sollten sich gegen eine solche Praxis zur Wehr setzen. Auch bei der Abrechnung der Nebenkosten verhielt sich die Hausverwaltung wenig kooperativ. Als Erna B. um die Zusendung der Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung bat, bot die Hausverwaltung der Mieterin lediglich an, einen Einblick in die Unterlagen in ihrem Büro zu nehmen, zu mehr sei man gesetzlich nicht verpflichtet. Falls eine Zusendung erwünscht sei, müsse man 0,35 Euro pro Kopie plus Mehrwertsteuer und Porto berechnen. Anders als bei den Schreibgebühren sind unterschiedliche Gerichte in dieser Frage zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt. Im Wittlicher Fall kam es nicht zu einer Einigung. In einem dem TV vorliegenden Schreiben teilt die Hausverwaltung der Mieterin mit: "Wir werden auf keinen Fall ein Schreibbüro einrichten, damit wir Ihre Rechtsauffassungen richtig stellen, die jedoch immer nur sehr einseitig ausgelegt sind." Erna B. hat nach so viel Ärger mit der in Wittlich ansässigen Hausverwaltung ihre Konsequenzen gezogen und die Wohnung gekündigt.

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