Sturz auf vereistem Parkplatz: Traben-Trarbach muss nicht zahlen

Traben-Trarbach · Eine Frau hat gegen die Stadt Traben-Trarbach geklagt und in zweiter Instanz verloren. Sie war im März 2006 gestürzt. Die Stadtverwaltung sollte 5000 Schmerzensgeld zahlen, weil sie nach Meinung der Frau nicht ausreichend gestreut hatte.

Die Frau hatte kurz nach 8 Uhr ihr Fahrzeug vor dem Parkplatz abgestellt, ging über den Parkplatz in das Ärztehaus, um sich ein Rezept abzuholen und wollte wieder zu ihrem Auto zurückgehen. Dabei stürzte sie auf der vereisten Parkplatzfläche. Auf dem Hinweg, so die Frau später vor Gericht, habe sie keine Eisglätte bemerkt. Die Verletzungen, die sie sich dabei zuzog, waren erheblich: einen Sehnenriss, schwere Prellungen und Blutergüsse. Die Frau hatte monatelang starke Schmerzen und leidet heute noch an den Folgen des Sturzes. Sie schaltete eine Rechtsanwältin ein und zog vor Gericht, um 5000 Euro Schmerzensgeld einzuklagen. Begründung: Die Stadt habe an dem Tag den vereisten Parkplatz nicht richtig gestreut und sei daher ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Das Landgericht Trier hatte am 29. Januar 2010 der Klage stattgegeben.

Die Streuarbeiten auf dem Parkplatz seien nicht mit hinreichender Sorgfaltspflicht ausgeführt worden, hieß es im Urteil. Die Stadt wurde verurteilt, 5000 Euro Schmerzensgeld nebst aufgelaufener Zinsen an die Frau zu zahlen. Die Stadt ging daraufhin in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verkündete gestern das Urteil. Ergebnis: Die Klage der Frau wird abgewiesen, die Stadt muss folglich kein Schmerzensgeld zahlen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Streu- und Räumungspflicht eine „allgemeine Glättebildung“ voraussetzt. In diesem Fall seien aber nur vereinzelte Stellen vereist gewesen. Ferner heißt es in der Begründung: „Nach der Rechtsprechung besteht eine Streu- und Räumungspflicht der Gemeinde auf öffentlichen Parkflächen nicht generell und unbeschränkt, sondern vielmehr allein auf belebten Parkplätzen und auch nur hinsichtlich eines (einzigen) frei zu haltenden Zugangsweges.“

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