Verbandsgemeinde muss nicht zahlen

TRABEN-TRARBACH. (red) Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hat in einem Rechtsstreit gegen das Land Rheinland-Pfalz gesiegt. Das Land hat vorerst keinen Anspruch auf Rückzahlung des Zuschusses für die Erweiterung und Modernisierung der Moseltherme.

Das Land ist aufgrund vertraglicher Absprachen derzeit daran gehindert, einen gegenüber der VG Traben-Trarbach bestehenden Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht bewilligter Fördermittel für den Bau der gewerblich betriebenen Gastronomie in der Moseltherme geltend zu machen. Dies ist einem Urteil der Ersten Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 1 K 973/03.TR) zu entnehmen. Der Entscheidung lag die Klage der VG Traben-Trarbach gegen einen Rückforderungsbescheid des beklagten Landes zugrunde, mit dem zu Unrecht gezahlte Fördermittel für den Bau der Cafeteria im Hallen-Freibad von rund 170 000 Mark zurückverlangt worden sind. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hatte im August 2000 festgestellt, dass die für die Modernisierung der Moseltherme Traben-Trarbach vom Wirtschaftsministerium bewilligten Zuschüsse von 2 250 000 Mark unter anderem deshalb zu hoch ausgefallen seien, weil diese auch für den gewerblich betriebenen und damit nicht förderungsfähigen Gastronomiebereich bewilligt worden seien. Ferner stellte der Rechnungshof ungerechtfertigte Zahlungen unter anderem an den Generalunternehmer und den Bauleiter fest (der TV berichtete). Daraufhin schlossen die Beteiligten im März 2002 einen Vertrag, in dem sie sich darauf einigten, dass das beklagte Land sämtliche Bewilligungsbescheide widerrufe und einen neuen Zuwendungsbescheid für das Projekt Moseltherme Traben-Trarbach erlasse. Zudem verpflichtete sich das Land dazu, den bestehenden Erstattungsanspruch erst festzusetzen, wenn feststehe, in welcher Höhe die Verbandsgemeinde ihrerseits Erstattungsansprüche gegen Generalunternehmer, Bauleiter und Baubetreuer realisieren könne. Nach Auffassung des Landes habe diese vertragliche Regelung nicht die zweckwidrig verwendeten Zuschüsse für den Bau der gewerblichen Gastronomie, sondern nur die an den Generalunternehmer, den Bauleiter und den Baubetreuer zu viel gezahlten Beträge erfassen sollen. Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der Ersten Kammer nicht an. Für eine derart einschränkende Auslegung des § 2 bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beteiligten eine abschließende Gesamtregelung hätten treffen wollen, was sich daran zeige, dass die für das Projekt Moseltherme zu bewilligenden Zuschüsse neu festgesetzt werden sollten. Es stelle ein wechselseitiges Entgegenkommen dar, dass die VG sich mit der umfassenden Aufhebung sämtlicher Bewilligungsbescheide einverstanden erklärt habe, dafür aber andererseits von jeglichen Rückzahlungen verschont bleiben sollte, bis feststehe, in welchem Umfang sie ihrerseits Regressansprüche realisieren könne. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats eine Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.

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