Verwaltungsrichter verbieten Sofa und Laufband im Büro

Trier · Von ihrem Sofa und ihrem Laufband im Büro muss sich die Direktorin der Trierer Unibibliothek wohl dauerhaft verabschieden: Das Verwaltungsgericht hat der Uni recht gegeben und geurteilt, die von Präsident Michael Jäckel angeordnete Zwangsräumung des Sitzmöbels und des Fitnessgeräts sei nicht zu beanstanden.

Trier. Der Konflikt in der Unispitze hat landesweit Aufsehen erregt. Die Direktorin der Universitätsbibliothek Trier hatte ein Laufband in ihrem Büro aufstellen lassen. Als Präsident Michael Jäckel davon erfuhr, wies er sie an, das Sportgerät wieder zu entfernen - und das schon seit Jahren ebenfalls in ihrem Büro stehende Sofa gleich mit (der TV berichtete am 13. Januar).
Doch die Direktorin wollte nicht. Sie sei auf Laufband und Sofa wegen eines Bandscheibenvorfalls angewiesen. Eine Argumentation, die den Präsidenten offenbar nicht überzeugt hat. Laufband und Sofa landeten in einer Abstellkammer - und der Fall vor dem Verwaltungsgericht. Denn die Bibliothekschefin will beides wieder zurückhaben. Darin ist sie jetzt gescheitert, hat allerdings die Chance der Berufung. Die Dienstanweisung zur Entfernung eines Sofas und eines Laufbandes aus dem Dienstzimmer einer Beamtin sowie die zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden.
Dies hat die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden. Die Klage der Bibliotheksdirektorin wiesen die Richter damit ab. In der Urteilsbegründung führten sie aus, die Dienstanweisung des Präsidenten verfolge ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange. Die Uni habe unter Anwendung des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums" darauf hingewiesen, dass Sportgeräte und Ruhemöbel in einem Dienstzimmer "der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht und der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf " entgegenstehen können.
Nach Auffassung der Richter bestehen auch erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung des Sofas und des Laufbands zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. So habe die Direktorin erst im Rahmen des Verfahrens Atteste gesundheitlicher Beschwerden vorgelegt.
"Selbst wenn man jedoch von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgeht, ist es der Klägerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen zu ergreifen", begründet das Verwaltungsgericht. jp

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