Justiz VG muss Anwaltskosten nicht zahlen

Thalfang · Urteil: In der Unterschrift des Bürgermeisters fehlt dessen Amtsbezeichnung. Dadurch sei kein  gültiger Vertrag zustande gekommen.

() Die Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf muss Anwaltskosten in Höhe von rund 8500 Euro nicht zahlen. Das hat das Landgericht Trier jetzt entschieden.

Diese Summe hatte eine Kölner  Kanzlei in Rechnung gestellt, weil Bürgermeister Marc Hüllenkremer sich  im Dezember 2016 in Sachen Kommunalreform von den Juristen der Kanzlei hat beraten lassen. Der VG-Chef war seinerzeit gemeinsam mit Bürgermeister Reiner Roth und Richard Pestemer nach Köln gefahren. Die Rechnung für die Beratung wurde jedoch nicht beglichen, weil es sich aus Sicht des Bürgermeisters um ungerechtfertigte Honorarforderungen handelte. Die Kanzlei  hatte dagegen geklagt  (der TV berichtete mehrfach). 

Am 19. Dezember 2016 hatte der Bürgermeister eine entsprechende Vergütungsvereinbarung unterzeichnet, der zufolge die VG der Kanzlei für die Bearbeitung eines mit „Kommunalverwaltungsreform“ bezeichneten Mandats ein Zeithonorar schuldet. Seine Amtsbezeichnung hatte er der Unterschrift nicht beigefügt  – ein entscheidendes Detail, wie sich jetzt herausstellen sollte.

Denn die 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier entschied am 9. Mai, dass ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung nicht besteht, da kein wirksamer Vertrag zwischen VG und Kanzlei zustande gekommen sei. Grund: die fehlende Amtsbezeichnung in der Unterschrift Hüllenkremers.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass laut Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet sind.

Die Vergütungsvereinbarung zwischen Kanzlei und Hüllenkremer entspreche zwar der Schriftform, so die Urteilsbegründung weiter, und der Bürgermeister habe sie auch handschriftlich unterzeichnet. Die Amtsbezeichnung ist aber nicht beigefügt, was von entscheidender Bedeutung sei. Nur durch die Beifügung der Amtsbezeichnung lasse sich erkennen, dass der Bürgermeister mit seiner Unterschrift die von ihm vertretene Gemeinde verpflichten wolle.

Dabei handele es sich nicht um eine unwesentliche Förmlichkeit. Die Benennung der Verbandsgemeinde als Mandantin im Kopf der Vergütungsvereinbarung reiche nicht aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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