Wirtschaft Zuviel Lärm um Brennholz? – Kreisverwaltung gibt keine Genehmigung

Morbach-Wederath · In Wederath möchte ein Anwohner auf einem früher landwirtschaftlich genutzten Gelände gewerblich Brennholz herstellen. Doch die Kreisverwaltung versagt ihm eine Genehmigung.

 Wolfgang Hoffmann vor einer Maschine, mit der er Brennholz verarbeiten kann.

Wolfgang Hoffmann vor einer Maschine, mit der er Brennholz verarbeiten kann.

Foto: Christoph Strouvelle

Wie laut darf ein Gewerbetreibender in einem Dorfmischgebiet sein, um seine Tätigkeit ausführen zu dürfen? Mit dieser Frage befasst sich Wolfgang Hoffmann aus Wederath. 2010 hat er im Ort ein früher landwirtschaftlich genutztes Gelände mit Wohnhaus gekauft. Dort lebt er mit seiner Familie.

Auf dem früher landwirtschaftlich genutzten Gelände hat er erst für den eigenen Bedarf Brennholz geschnitten. „Hier macht jeder Brennholz“, sagt er. Nachdem er von Freunden und Bekannten und weiteren Interessenten gefragt wurde, ob sie von ihm Brennholz beziehen können, hat er 2018 ein Nebengewerbe angemeldet. Zurechtschneiden will er das Holz in einer Lagerhalle, die einst landwirtschaftlich genutzt wurde. Dafür hat er sogar einen Sägespanautomat angeschafft, „als Ersatz für eine Kettensäge“, sagt er.

Um das Brennholz angemessen aufbereiten zu können, hat er zudem eine Bauvoranfrage für eine Trockenkammer gestellt.

Nach Aussage der Struktur- und Genehmigungsbehörde kein Problem, wenn die Lautstärkevorgaben eingehalten werden, sagt Hoffmann. Und: „Wir halten uns an die Dezibel-Zahlen für Mischdorfgebiete.“

Doch die Kreisverwaltung hat ihm die Genehmigung für die Umnutzung der landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle zu einer Halle zum Verarbeiten von Brennholz und für den Bau der Trockenkammer versagt. Laut Hoffmann mit der Begründung, holzverarbeitende Betriebe seien in Gebieten, in denen Menschen wohnen, nicht zulässig. Und auch der Kreisrechtsausschuss lehnt den Widerspruch Hoffmanns gegen die Entscheidung der Kreisverwaltung ab. Ein gewerblicher Brennholzhandel sei nicht vergleichbar mit der in der Umgebung üblichen privaten Herstellung von Brennholz, heißt es in der Ablehnungsbegründung. Und: Ein gewerblicher Holzverarbeitungsbetrieb mit regelmäßiger LKW-Anlieferung von Stammholz und weiteren Arbeiten habe eine andere baurechtliche Qualität als eine Wohnnutzung mit den damit hin und wieder verbundenen Emissionen. „Der konkrete Standort des Vorhabens im Inneren der umschließenden Wohnbebauung (…) stellt sich deutlich als störender Fremdkörper in dem ansonsten von Wiesen und Hausgärten geprägten hinteren Bereich der unmittelbaren Umgebungsbebauung dar“, heißt es weiter.

Hoffmanns Anwalt Volker Pfeiffer hatte nach einem Ortstermin  mit Vertretern des Kreisrechtsausschusses argumentiert, dass laut der Baunutzungsverordnung Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig seien. Darunter falle auch die Verarbeitung von Brennholz.

Was Hoffmann vor allem stört, ist die in seinen Augen mutmaßliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen gleichgelagerten Betrieben. Denn in Tiefenbach im Rhein-Hunsrück-Kreis habe ein Brennholzhändler in einer vergleichbaren Ortslage eine Baugenehmigung für eine Halle zur Ausübung seines Gewerbes erhalten. Dort sei die Wohnbebauung sogar stärker ausgeprägt als in Wederath, sagt Hoffmann. Deshalb hat er Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier eingereicht.

Die Pressestelle der Kreisverwaltung will zum konkreten Fall keine Stellung nehmen, da es sich um ein laufendes Verfahren handele. Es könnten keine pauschalen Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit eines solchen Betriebs getroffen werden, da es in unbeplanten Ortslagen – für den strittigen Standort liegt kein Bebauungsplan vor - immer einer Beurteilung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bedarf, sagt Pressesprecher Manuel Follmann.

Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass holzverarbeitende Betriebe typischerweise das Wohnen störten. Die Lärmemissionen eines Betriebes zur Brennholzherstellung dürften – unabhängig davon, ob der Betrieb als Haupt- oder Nebengewerbe betrieben wird – über insbesondere saisonal bedingte Lärmemissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes hinausgehen, sagt Follmann. Insofern könne das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner solcher Betriebe zu bestimmten Zeiten durch das Zusammenfallen mit den Betriebszeiten der Holverarbeitung dauernd und erheblich beeinträchtigt sein.

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