Weiter kein Zugang zum Stausee

Die Steinbachtalsperre, das größte stehende, wenn auch künstlich angelegte Gewässer im Kreis, wird wohl weiterhin weitgehend vor der Öffentlichkeit abgeschirmt werden.

Einladend liegt die Steinbachtalsperre inmitten einer der reizvollsten Gegenden des Hunsrücks. Eine von mehreren Seiten gewünschte touristische Nutzung hat die zuständige Aufsichtsbehörde allerdings strikt ausgeschlossen. Foto: Reiner Drumm

Kempfeld/Idar-Oberstein. Keine Chancen für die Öffnung des Uferrands der Steinbachtalsperre für Wanderer oder gar des Stausees für Schwimmer sieht der Idar-Obersteiner Stadtwerksdezernent Friedrich Marx. Das machte er im Idar-Obersteiner Stadtwerkeausschuss auf eine Anfrage von Franz-Josef Gemmel (SPD) deutlich. Aus der Verbandsgemeinde Herrstein waren, auch im Zusammenhang mit der Eröffnung des Wellness-Hotels Marienhöh in Langweiler, entsprechende Wünsche geäußert worden.

Das Gebiet um den Stausee ist in drei Schutzzonen aufgeteilt ist, die nach einer Rechtsverordnung aus dem Jahr 1986 unterschiedlichen Bestimmungen unterliegen. So darf die Zone 1, die den Stausee selbst und den Uferbereich umfasst, nicht betreten werden, im Stausee darf weder gebadet noch geangelt werden. Ähnlich streng sind die Vorschriften in der Zone II, die sich allerdings nicht um den gesamten See zieht, sondern aus vier nicht zusammenhängenden Arealen unterschiedlicher Größe, darunter auch das Zuflussgebiet des Steinbaches, besteht. In Zone III schließlich, zu der auch die Orte Langweiler und Teile Sensweilers gehören, gibt es Einschränkungen bei der Errichtung von Gebäuden oder der Verwendung von Materialien beim Straßenbau sowie spezielle Grundwasserschutzvorschriften und andere eher auf die Infrastruktur zielende Gebote und Verbote. "Wir haben nach einer Anfrage vom Herrsteiner Verbandsgemeindebürgermeister Uwe Weber bei der SGD Nord nachgehört, was machbar ist", erläutert Marx. Die Antwort der Behörde lässt wenig Spielraum. Angesichts der Bedeutung als alleinige Trinkwasserquelle für die Stadt Idar-Oberstein und Reserve für die Verbandsgemeinden des Kreises, sei "eine Lockerung der Verordnung zur Vermarktung der Talsperre mit Zulassung von Freizeitindustrie im Schutzbereich" grundsätzlich nicht möglich.

Besonders für die Schutzzonen I und II sei "jede Tätigkeit beziehungsweise Maßnahme und der Aufenthalt von Menschen, der nicht dem Schutz der Talsperre dient, untersagt". Denkbar, so heißt es in dem Schreiben der SGD Nord weiter, "wäre allenfalls, dass ein in Ihrem Anschreiben angesprochener Rundweg am äußeren Rand der Schutzzone II angelegt werden kann. Aussichtspunkte oder Rastplätze (Bank mit Tisch) wären höchstens in der Schutzzone III an Stellen mit reduziertem Gefährdungspotenzial hinsichtlich Oberflächenabfluss und Bodenaufbau mit den Schutzzielen vereinbar."

Allerdings, so erklärt Marx weiter, werde man sich nun die Situation vor Ort sehr genau anschauen und sehen, was möglich und sinnvoll sei. "Es wird sicher keinen Weg direkt um die Talsperre geben", prognostiziert er. "Letztlich ist das auch noch eine Kostenfrage."