Prozess Wenn die Sucht hinter Gitter führt: Handwerker muss in Haft

Von Christoph Strouvelle · Das Landgericht Trier hat einen Handwerker aus der Verbandsgemeinde Wittlich Land zu einer Haftstrafe verurteilt. Er hat im Zusammenhang mit seiner Amphetaminsucht mehrere Straftaten begangen.

Prozess: Wenn die Sucht hinter Gitter führt:   Handwerker muss in Haft
Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Die Dritte Große Strafkammer des Landgerichts Trier hat sich mit einem 33-Jährigen aus der VG-Wittlich auseinandergesetzt, dem Besitz und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen werden. Seit Juni 2019 sitzt der Angeklagte in Untersuchungshaft.

Anklage: Staatsanwältin Stefanie Kaluba verliest eine lange Liste an Betäubungsmitteln, die bei einer zweitägigen Durchsuchung im Haus des Angeklagten gefunden worden sind. Amphetamine, Marihuana, die Partydroge MDMA, Ecstasytabletten, Haschisch, Pilze und Cannabispflanzen seien bei dem Maler und Lackierer sichergestellt worden. Der Angeklagte sei als Drogenhändler aktiv gewesen, sagt sie. Außerdem habe die Polizei zahlreiche Schusswaffen und Munition sichergestellt. Eine Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen habe der Angeklagte mit Strom betrieben, den er aus einem angebauten Haus abgezweigt habe.

Angeklagter: Er gibt auf Anfrage von Richter Armin Hardt alle Anklagepunkte zu, woraufhin sich dieser zunächst darauf konzentriert, den Lebenslauf des Angeklagten herauszuarbeiten. Höflich, ruhig und besonnen gibt der 33-Jährige Einblick in sein bisheriges Leben. Nach der mittleren Reife habe er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert. In dieser Zeit sei er zum ersten Mal mit Drogen in Kontakt gekommen. Er habe Amphetamine zum Wachbleiben genommen, um durch Mehrarbeit die Wohnung für seine damalige Lebensgefährtin und seine Tochter finanzieren zu können. Es folgten mehrere Verurteilungen und Haftstrafen wegen Brandstiftung, Drogenkonsums und Drogenhandels sowie Diebstahls. Zwei Entzugstherapien habe er wegen seines Drogenkonsums bereits absolviert. Zu seinem Kind und deren Mutter habe er keinen Kontakt mehr. „Ich habe es nicht geschafft, mir ein Leben aufzubauen“, sagt er.

Zur Sache führt er aus, dass er mit dem Drogenhandel seinen eigenen Konsum finanziert habe. Zehn bis zwölf Personen habe er mit Drogen versorgt, die er von drei Lieferanten bezogen habe. Der Verkauf sei in seinem angemieteten Haus erfolgt. Die Waffen habe er von Bekannten gekauft, da ihn diese faszinierten. Er habe diese jedoch nie mitgeführt, sagt er.

Psychiater: Der Gutachter, der namentlich nicht genannt werden will, zeichnet vom Angeklagten das Bild eines Menschen, der „mit den Großen pinkeln will und das Bein nicht hochkriegt“, wie es der Sachverständige salopp formuliert. „Er wollte mehr machen als er konnte.“ Bei seinem Ziel, den angestrebten Lebensstil zu erreichen, sei der Angeklagte an sich selbst gescheitert. Dieser habe Drogen in einer Menge konsumiert, „die einen Normalsterblichen in den Wahnsinn treiben.“ Aufgrund seiner körperlichen Konstitution habe der Angeklagte keine Wahnvorstellungen entwickelt. Auch seien seine Organe noch nicht beeinträchtigt. Die Rückfallgefahr sei bei dem Angeklagten allerdings hoch. Sollte er keine Hilfe erhalten, werde man ihn bald wieder auf der Anklagebank sehen. Der Beschuldigte sei therapierbar. „Er hat zweimal gezeigt, dass er kann, wenn er will.“

Plädoyer Staatsanwältin Stefanie Kaluba beantragt in ihrem Plädoyer eine Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Sie hält dem Angeklagten das Geständnis zu Gute. Gegen diesen spreche ein „Potpourri“ an diversen Drogen in erheblicher Menge, mit dem er handele sowie die einschlägigen Vorstrafen. Rechtsanwalt Thomas Ziemlinghaus verweist auf das Gesamtbild des Beschuldigten und beantragt wegen verminderter Schuldfähigkeit eine Haftstrafe von drei Jahren und einem Monat. Zudem bejaht er eine Entziehungstherapie, die seinen Mandanten langfristig wieder auf die gerade Bahn bringen solle.

Urteil: Das Gericht verurteilt den Angeklagten wegen des bewaffneten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. In der ersten Hälfte seiner Haft soll  der Drogendealer eine 24-monatige Entzugstherapie absolvieren. Steht der Suchtkranke diese durch, so kann er beantragen, nach der Hälfte der verbüßten Haftzeit entlassen zu werden.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwältin erklären sich mit dem Urteil einverstanden, das  rechtskräftig ist.

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