"Wohl bekomm's" bleibt ein Begriff

Vor wenigen Tagen, es war auch im Trierischen Volksfreund zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, dass weder auf dem Etikett einer Weinflasche noch in der Werbung für Rebensaft der Begriff "bekömmlich" verwendet werden darf.

Dies sei eine gesundheitsbezogene Angabe. Eine solche sei aber nach EU-Recht für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten, heißt es zur Begründung. Ich kann dieses Urteil nachvollziehen. Wer Wein oder andere Alkoholika im Übermaß konsumiert, wird von Bekömmlichkeit nicht viel spüren. Im Gegenteil. Er wird leiden. Das Urteil basiert wahrscheinlich darauf, dass dem exzessiven Konsum, der durch einen solchen Begriff verharmlost wird, zumindest juristisch Einhalt geboten werden soll. Meine persönliche Rechnung sieht allerdings anders aus — und zwar unabhängig von den Untersuchungen, dass Wein, in Maßen genossen, die Gesundheit sogar fördert.

Ein, zwei Gläser Riesling am Abend sind durchaus dazu geeignet, mir Entspannung und Genuss zu bringen. Das bekommt mir gut. Für mich persönlich hat der vom Gericht verbotene Begriff deshalb weiter seine Berechtigung.