Denkmalpflege Wohnen im Denkmal

Sein Heim in einem alten Gemäuer zu haben, hat einen besonderen Charme. Es erfordert allerdings auch, dass man sich beim Sanieren und Umbauen an besondere Vorschriften zum Denkmalschutz hält.

 Schloss Lieser.

Schloss Lieser.

Foto: TV/Winfried Simon

Bernkastel-Wittlich Demographischer Wandel und knapper Wohnraum – zwei Schlagworte, die auch auf den Kreis Bernkastel-Wittlich zutreffen. Einerseits stehen in vielen Dorfkernen historische Gebäude leer, obwohl sich die Gemeinden bemühen, die Leerstände zu reduzieren. Andererseits sind alle städtischen Baugrundstücke verkauft (der TV berichtete).

Viele Ortsbürgermeister würden sich wünschen, dass in leerstehende Gebäude wieder Leben einzieht. Ein altes Haus zu kaufen und zu renovieren, kann zwar eine Alternative zum Neubau sein. Es stellt die Besitzer aber auch vor besondere Herausforderungen  – vor allem, wenn es denkmalgeschützt ist.

Das beginnt schon beim Kauf. Denn wird ein geschütztes Kulturdenkmal veräußert, muss die Kreisverwaltung als untere Denkmalschutzbehörde darüber informiert werden. Und solche Gebäude dürfen nur mit Genehmigung der Behörde umgestaltet, im Bestand verändert oder auch abgebrochen werden. „Hier geht die denkmalrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit weit über die Genehmigungserfordernisse nach Baurecht hinaus“, klärt Ute Braun, Leiterin des Fachbereichs Bauen und Umwelt bei der Kreisverwaltung, auf. Ein Beispiel: Bedarf ein Hausanstrich oder Austausch von Fenstern keiner Bauge­nehmigung, so sei bei einem Kulturdenkmal aber trotzdem eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Zu beachten sei auch der Umgebungsschutz. Denn: Steht ein Gebäude, das selbst kein Denkmal ist, in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes, so müssen Veränderungen trotzdem denkmalrechtlich genehmigt werden.

Veränderungen an historischen Gebäuden dürften nicht dazu führen, dass das Gebäude seine Denkmaleigenschaft verliert, so Braun weiter. Trotz Veränderung müsse das Objekt weiterhin die kennzeichnenden Merkmale der Stadt/Gemeinde tragen und Zeugnis geben über handwerkliches, gegebenenfalls auch künstlerisches Schaffen beziehungsweise historische Ereignisse und Entwicklungen. Wichtig: Es müssen Originalmaterialien wie Holzfenster, (keine Kunststofffenster) verwendet und ursprüngliche Formen und Größenverhältnisse wie zum Beispiel bei Dachgauben oder stilgerechte Farbgebung beachtet werden. Dabei kann es dann schon mal zu unterschiedlichen Ansichten kommen. Brauns Erfahrung: „Oftmals werden Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude im Vorfeld zur Antragstellung auf Genehmigung zwischen den Denkmalbehörden, dem Bauherrn und dessen Architekt/-in abgestimmt. Hier trägt der Bauherr seine Gestaltungswünsche vor und die Denkmalschutzbehörde berät mit Blick auf die spätere Genehmigungsfähigkeit der geplanten Maßnahmen.“

Und was passiert, wenn sich ein Hausbesitzer nicht an die Vorgaben hält? Sanierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden werden oftmals gefördert, unter anderem durch Mittel der Dorferneuerung. Es besteht auch die Möglichkeit der steuerlichen Förderung.

Hält sich jemand nicht an die denkmalrechtlichen Vorgaben, so entfallen zum einen diese Fördermöglichkeiten. Zum anderen kann die Denkmalschutzbehörde eine Anordnung treffen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. „Eine solche Anordnung kann mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden“, sagt die Diplom-Verwaltungswirtin Ute Braun. Außerdem stellen ungenehmigte Maßnahmen an einem Kulturdenkmal eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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