HINTERGRUND

Die Rechtslage Wie Hundehalter mit ihrem Vierbeiner umzugehen haben, so lange sie sich auf öffentlichen Wegen und Plätzen bewegen, ist in der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wittlich unter "Paragraf 7 Hundehaltung" geregelt.

Im folgenden ein verkürzter Auszug aus dieser Verordnung:(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass sie keine anderen Menschen belästigen.(2) Im Stadtgebiet dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. (3) Auf Spielplätzen und Friedhöfen sind Hunde verboten.(4) Hunde dürfen weder Straßen noch Anlagen und öffentliche Plätze verunreinigen. Kommt dies dennoch vor, ist der Hundehalter/Hundeführer zur Beseitigung der Verunreinigung verpflichtet. (5) Hunde müssen so gehalten werden, dass sie nicht durch anhaltendes Bellen oder Heulen andere Menschen belästigen. Verstoßen Hundehalter gegen diese Vorschriften begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schwere mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro geahndet werden kann - vorausgesetzt, jemand zeigt den Hundehalter an. (scho)

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