Nach Unwettern: Bürger in der VG Bernkastel-Kues müssen selber kehren

Bernkastel-Kues · Nach Extremwetterlagen sind Wege und Straßen häufig mit Geäst, Geröll und Matsch verschmutzt. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues erklärt, wer was sauber machen muss.

"Jeder muss vor seiner eigenen Haustür kehren" - diese Regel trifft auch bei bei größeren wirtschaftlich genutzten Flächen zu. Nach den extremen Wetterlagen der vergangenen Wochen sind viele Straßen und Wirtschaftswege verschmutzt worden.

Der andauernde und heftige Regen hat oft Geäst, Geröll und Matsch auf die Straßen gespült. Vor allem an Weinbergen - und dort besonders an Steillagen - kann es vorkommen, dass regelrechte Schlammlawinen auf die Straßen fließen. Hinzu kommt die stark gewachsene Vegetation: Warme Temperaturen, Sonne und Regen im Wechselspiel haben das Wachstum von allen Pflanzen, und damit auch von Unkraut beschleunigt.

Das führte dazu, dass oftmals Pflanzen auf privaten Grundstücken in den öffentlichen Raum herüberwachsen. Wie die Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues mitteilt, sei das immer häufiger zu beobachten. Josef Schmitz vom Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues sagt: "Jede Ortsgemeinde hat ihre eigene Satzung für die Straßenreinigung, die teilweise unterschiedlich formuliert sind. Aber sie ähneln sich im Grundprinzip alle. Die Reinigungspflicht besteht grundsätzlich immer für die Grundstückseigentümer. Das gilt auch für Mauerkämme, auf denen Unkraut wächst oder von denen Dreck herunterfallen kann."

Besonders oft kommen solche Verunreinigungen an Weinbergen vor. "Gerade wenn sie neu angelegt wurden, wird nach einem Starkregen der Boden abgeschwemmt. Das wird dann gefährlich, wenn Abflussrinnen verstopft werden - dann verstärkt sich das ganze noch", sagt Schmitz.

Grundsätzlich müsse der Inhaber die Straße zeitnah reinigen. Das gelte auch für die normalen Arbeiten im Weinberg, bei denen Schmalspurraupen auf der öffentlichen Straße wenden und dabei Erde und Geröll verlieren. Reinigung, ebenso wie der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern, die in den öffentlichen Raum wachsen, sei immer Pflicht des Grundstückseigentümers. Das lasse sich jedoch kaum nachhaltig kontrollieren, so Schmitz: "Bei den vielen Wirtschaftswegen in unserer Verbandsgemeinde ist das kaum möglich. Deshalb appellieren wir immer an die Grundstückeigentümer, dieser Aufgabe zeitnah nachzukommen." Das sollte spätestens vor dem folgenden Sonn- oder Feiertag erledigt sein. Bei extremen Wetterereignissen oder nach örtlichen Festen müssen die Verunreinigungen unmittelbar danach beseitigt werden, spätestens am Folgetag.

Wenn jemand dem nicht nachkommt, muss er im Extremfall dafür bezahlen. Werde seitens der Ortsgemeinde festgetellt, dass ein Grundstückseigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt, erhält der Eigentümer zuerst eine schriftliche Aufforderung zur Reinigung. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dabei wird ein Bußgeld erhoben und der Grundstückseigentümer muss gegebenenfalls die Reinigung durch eine Fachfirma selbst bezahlen.

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