Corona-Krise Neues Rezept auch ohne Praxis-Besuch – Was jetzt für das Einlesen der Versichertenkarte gilt

Trier · Corona-Schutz: Trotz neuen Quartals müssen Patienten vorerst nicht ihre Versichertenkarte beim Arzt einlesen lassen.

  Im neuen Quartal müssen Patienten für Folge-Rezepte nicht in die Arztpraxis. Dafür reicht ein Anruf beim Arzt und die Angabe von Daten.

Im neuen Quartal müssen Patienten für Folge-Rezepte nicht in die Arztpraxis. Dafür reicht ein Anruf beim Arzt und die Angabe von Daten.

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Jedes Quartal muss man bei seinem Arzt die Versichertenkarte einlesen lassen, wenn man etwa ein neues Rezept benötigt oder in die Sprechstunde kommt. Gerade erst hat am 1. April ein neues Quartal begonnen. Wie das denn nun sei in Zeiten von Corona, ob man nun weiterhin zu Beginn des Quartals zum Arzt gehen  und seine Krankenkassenkarte zeigen müsse, wollte TV-Leser Heinz Schay aus Trier wissen. „In der aktuellen Situation, wo alle persönlichen Kontakte vermieden werden sollen und zum Beispiel auch die Krankenkassen ihre Schalter geschlossen haben, erscheint es mir widersinnig, dass gerade die besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe reihenweise Ärzte aufsuchen und in Wartezimmern sitzen soll. Ich kann das einfach nicht glauben“, schreibt er in einer Mail an unsere Zeitung.

Wir haben nachgefragt. Die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte sei  für Folgerezepte, Überweisungen und Folgeverordnungen  während der Corona-Pandemie nicht notwendig, erklärt Rainer Saurwein, Sprecher der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz. Man könne ohne Besuch in der Praxis telefonisch auch zu Beginn des neuen Quartals ein neues Rezept bestellen. Das gelte aber nur, wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen, also vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2020, mindestens einmal in der Praxis gewesen sei. „In diesen Fällen übernimmt die Praxis die Versichertendaten aus der Patientenakte“, erklärt der KV-Sprecher. Das gelte auch für die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, allerdings nur bei leichten Erkrankungen.

Auch wenn der Arzt nach telefonischer Rücksprache den Verdacht hat, dass der Patient sich möglicherweise mit Corona infiziert haben könnte, kann er diesen ohne Besuch in der Praxis zunächst einmal für 14 Tage krankschreiben.

Rezepte, Überweisungen oder die Krankschreibung werden dann per Post an die Patienten geschickt. Auf diese Regelung haben sich Ärzte und Krankenkassen geeinigt, um zu verhindern, dass Patienten unnötig mit anderen Menschen in Kontakt kommen und sich dann womöglich infizieren könnten. Die Ausnahmeregelung soll vorerst bis 30. Juni gelten. „Es ist nicht nötig, zum Einlesen der Krankenversichertenkarte in die Arztpraxis zu gehen, trotz Quartalswechsels“, heißt es auch beim Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen.

Was aber, wenn der eigene Arzt, wie jetzt vielleicht über Ostern, in Urlaub ist, und seine Praxis geschlossen ist, man also zu einem anderen Arzt gehen muss? Auch hier gilt laut KV, dass der Patient nicht persönlich erscheinen muss. Er müsse am Telefon seine Versichertendaten nennen (Name, Wohnort, Geburtsdatum,  Krankenkasse  und Versichertenart, also ob Mitglied, familienversichert oder Rentner). Bei einer Videosprechstunde mit einem unbekannten Arzt soll der Versicherte seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten,  damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten erheben könne.

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