Neumagen-Dhron: Darf Bürgermeister auch Werkleiter sein?

Derzeit wird in der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron diskutiert, ob Bürgermeister Hans Werner Schmitt in Personalunion Bürgermeister und Werkleiter der Verbandsgemeinde-Werke sein darf. Dies ist nach Auffassung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich rechtswidrig.

Am 3. Dezember geht es in der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron um die politische Zukunft von Bürgermeister Hans Werner Schmitt. Wenn 30 Prozent der Wahlberechtigten die Unzufriedenheit mit dem Verwaltungs-Chef dokumentieren, muss dieser gehen. Derzeit wird darüber diskutiert, ob Schmitt in Personalunion Bürgermeister und Werkleiter der Verbandsgemeinde-Werke sein darf. Schmitt hatte in der Ratssitzung am 5. Oktober zugegeben, dass er seit Anfang September auch das Amt des Werkleiters ausübt. Dies ist nach Auffassung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich rechtswidrig. Dies hat Burkhard Born (Kommunalaufsicht) Schmitt am 6. Oktober in einem Schreiben mitgeteilt. Eine Reaktion auf das Schreiben gab es nicht. Danach ordnete Born an, dass Alois Koster, der bis 31. August Werkleiter war, wieder kommissarisch das Amt übernimmt. Sollte Schmitt dieser Anordnung nicht nachkommen, werde die Kreisverwaltung Koster einsetzen. Über einen Rechtsanwalt erhob Hans Werner Schmitt Einwände gegen die Vorgehensweise. "Danach haben wir ein Friedensangebot gemacht", sagt Burkhard Born. Bis zum 20. November müsse Schmitt eine Lösungsmöglichkeit aufzeigen. Schmitt habe das "Initiativrecht". Der Bürgermeister schlage einen Kandidaten vor, den der VG-Rat bestätigen müsse. Dass es zu dieser Entwicklung gekommen ist, erschließt sich in der Kreisverwaltung niemandem. Schmitt sei im Unrecht, sagt Pressesprecher Alfons Kuhnen: "Für die Besetzung der Werkleiter-Position gibt es klare rechtliche Regelungen. Jedem, der des Lesens mächtig ist, ist das vollkommen klar." Alois Koster sei Ende August rechtswidrig zum vorläufigen Werkleiter bestellt worden, entgegnet Schmitt. Der Beschluss sei in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden, als er selbst vorübergehend nicht im Raum gewesen sei. Dieser Beschluss sei der Kreisverwaltung mitgeteilt worden. Als er ihn nicht umgesetzt habe, sei er von der Kreisverwaltung gerügt worden. Ohne Mitwirkung des Bürgermeisters dürfe ein solcher Beschluss aber nicht gefasst werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort