Urteil des Oberverwaltungsgericht 2G-Regel gekippt: Im Saarland dürfen Ungeimpfte wieder überall einkaufen

Update | Saarlouis · Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die Zutrittsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels nach der 2G-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Warum dieser Beschluss gefasst wurde - und was der rheinland-pfälzische Einzelhandel hierzu meint.

 Die Verwaltungsrichter aus Saarlouis haben die 2G-Regel für den Einzelhandel im Saarland ausgesetzt.

Die Verwaltungsrichter aus Saarlouis haben die 2G-Regel für den Einzelhandel im Saarland ausgesetzt.

Foto: dpa/Oliver Dietze

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung mit Beschluss von diesem Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung bedeutet, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regel im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden ist.

Damit hat das Gericht einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel stattgegeben, die eine vorläufige Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung gefordert hatten. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verstöße die Regelung „gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen“.

Das Gericht beanstandet, dass von der Zugangsbeschränkung Geschäfte ausgenommen seien, deren Waren- oder Dienstleistungen der Deckung des täglichen Bedarfes diene. Allerdings scheine der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht das alleinige Kriterium zu sein, da auch für weitere Ladengeschäfte Ausnahmen gelten. Nach welchen konkreten Kriterien solche Einzelhandelsbetriebe, die nicht grundbedarfsdeckend sind, der Ausnahmeregelung unterliegen, bleibe unklar, monierte das Gericht in seinem am Freitag verschickten Schreiben. Weder aus dem Ausnahmekatalog, noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien. Hinzu komme, dass es keine konkrete Regelung für sogenannte Mischbetriebe gebe.

Trotz des vorläufigen Außerkraftsetzens der 2G-Regel im Einzelhandel müssen die vorgegebenen Maßnahmen und die Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus eingehalten werden, so das Gericht abschließend. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang Dezember bundesweit vereinbart. Für Niedersachsen kippte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt.

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