Öl-Diebstahl im Grünflächenamt – Gärtnermeister im Visier

Trier · Wegen Heizöl-Diebstahls ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter des Stadt-Grünflächenamtes. Das Arbeitsverhältnis wurde bereits „in beiderseitigem Einvernehmen“ aufgelöst.

 Das Grünflächenamt in Trier-Nord. Hier wurde das Heizöl abgezpaft.

Das Grünflächenamt in Trier-Nord. Hier wurde das Heizöl abgezpaft.

Foto: Roland Morgen

(rm.) Die Verlockung scheint für den Gärtnermeister ebenso groß gewesen zu sein wie die Annahme, das Ganze werde schon nicht auffallen. Doch es fiel auf, dass der Schwund an Heizöl größer war als der Bedarf des Grünflächenamtes.

Eine polizeiliche Hausdurchsuchung brachte die Bestätigung. Der Gärtnermeister hatte sich im Keller des Amtsgebäude in Trier-Nord bedient.

Stadt-Pressesprecher Hans-Günther Lanfer bestätigt auf Anfrage den Trierischen Volksfreunds den Vorfall: „Das war unzweifelhaft so“. Erste Konsequenz: „Das Arbeitsverhältnis wurde sofort und in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst.“ Mit Hinweis auf das laufende Strafverfahren will sich die Stadt aber nicht weiter äußern.

Auch die Polizei hält sich vorerst bedeckt. Präsidiums-Pressesprecher Karl-Peter Jochem: „Der Staatsanwaltschaft liegt eine Anzeige vor, und wir stecken noch in den Ermittlungen.“ Selbst die Höhe des für die Stadt entstandenen Schadens stehe noch nicht fest.

Nach inoffiziellen und nicht bestätigten TV-Informationen hatte ein anonymer Tipp das Verfahren auf den Gärtnermeister aufmerksam gemacht und eine Videoüberwachung die Bestätigung gebracht. Bei einer Durchsuchung des Hauses des Gärtnermeisters wurden demnach Behälter zum Transport des Heizöls sichergestellt.

Seinen Job ist der langjährige Mitarbeiter des Grünflächenamts los. Die Formulierung „Trennung in beiderseitigem Einvernehmen“ lässt darauf schließen, dass der Gärtnermeister von sich aus gekündigt und die Stadt dem zugestimmt habe.

Welche Strafe ihn erwartet, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Tatumstände die Ermittlungen zutage fördern. Da geht es um Fragen wie etwa nach der Menge sowie des Diebesgutes und ob es sich um eine einmalige oder eine Wiederholungstag handelt.

Das Strafmaß für Diebstahl reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Haft.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort