Winterdienst: Die Bürger müssen räumen

Prüm · Wenn die Stadt Prüm den Winterdienst reduziert, müssen die Grundstücksbesitzer selbst für das Schneeräumen auf Gehwegen und Fahrbahnen sorgen. Das sieht die gültige Straßenreinigungssatzung vor. Ansonsten laufen die Bürger Gefahr, bei Sturzverletzungen belangt zu werden.

Prüm. Der Winter hat die Prümer Straßen nach wie vor fest im Griff. Was vor rund einer Woche als Schnee vom Himmel gefallen ist, ist mittlerweile vierlerorts zu einer festen Eisschicht geworden - auch weil die Stadt, wie angekündigt, nicht mehr den Bauhof losschickt, um alle städtischen Straßen zu räumen (der TV berichtete).
Um die jährlichen Kosten von bis zu 150 000 Euro für den Winterdienst zu senken, werden nur noch Steigungsstücke und besonders gefährliche Stellen von der Stadt geräumt. Die Folge: Besonders in Wohngebieten blieb der Schnee auf der Straße und wurde durch die frostigen Temperaturen zu einer Eisschicht, die durchaus ihre Tücken hat.
Bei den Stadtratsfraktionen stießen die Sparpläne auf Zustimmung. Weil der Winterdienst eine freiwillige Leistung ist, müsste aus Sicht des Landesrechnungshofs ansonsten eine Gebühr von allen Bürgern erhoben werden. Daher könne man es aktzeptieren, wenn nicht mehr alle Straßen von der Stadt geräumt werden.
Doch die Rechtslage ist eindeutig: Räumt die Stadt nicht, müssen die Anlieger nicht nur ihren Gehweg, sondern auch ihre Hälfte der Fahrbahn räumen, das stellt das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Prüm mit Hinweis auf die Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 1966 klar. "Wir sind auch verpflichtet, stichprobenartig zu kontrollieren", sagt Elke Berens vom Ordnungsamt. Man werde zwar niemand eigens für Kontrollen abstellen, aber wenn es Beschwerden gebe, müsse man denen nachgehen. Fällt dabei ein Verstoß gegen die Satzung auf, werden die Anlieger angeschrieben. Auch die Verhängung eines Ordnungsgelds ist möglich.
Die Haftungsfrage ist klar: Kommt jemand auf einer nicht geräumten Straße zu Fall und verletzt sich, kann der verantwortliche Anlieger belangt werden. Das sei auch bisher so gewesen, sagt Elke Berens. Denn die Stadt habe freiwillig die Räumung übernommen, die Haftung bei eventuellen Stürzen sei aber bei den Anliegern geblieben. ch
Extra

Laut Paragraf 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) obliegt die Straßenreinigung der jeweiligen Gemeinde. Diese wiederum kann "die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen." Die Kommune habe aber auch das Recht, "durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den in Satz 2 genannten Personen [den Anliegern] aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln. Die Stadt Prüm hat sich 1966 für Letzteres entschieden. In dieser Satzung ist festgelegt, dass die Reinigungspflicht sich bis zur Mitte der Fahrbahn erstreckt. Zu den "allgemeinen Verkehrzeiten" zwischen 7 Uhr und 20 Uhr dürfe keine Rutschgefahr bestehen. Bei Verstößen kann ein Ordnungsgeld bis zu 500 Euro verhängt werden. Die Satzung kann im Internet unter www.pruem.de (Unterpunkt "Rathaus + Bürger", dann "Bürgerdienste" und "Straßenreinigungssatzungen") eingesehen werden. ch

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort