Zwei Bewährungsstrafen für Raubzug unter Drogen

Jünkerath/Trier · Im Verfahren gegen drei Männer, die im April 2013 eine Spielhalle in Jünkerath überfallen haben sollen, sind die ersten Urteile verkündet worden: Zwei Angeklagte erhielten Haftstrafen von jeweils zwei Jahren, die nach Jugendstrafrecht auf Bewährung ausgesetzt wurden. Der dritte Angeklagte muss noch auf sein Urteil warten.

Jünkerath/Trier. "Ich zweifele nicht daran, dass beide Angeklagten auf dem richtigen Weg sind. Ihnen sollte aber bewusst sein, dass dies die wirklich letzte Chance ist", sagt Richter Albrecht Keimburg und blickt ernst in die Gesichter eines 19- und eines 20-Jährigen. Nur ein Vergehen würde sie sofort ins Gefängnis bringen. Die drogenabhängigen Männer waren angeklagt, im April 2013 eine Spielhalle in der Jünkerather Bahnhofstraße überfallen zu haben. Bei der Urteilsverkündung fällt bei den Angeklagten die Anspannung ab. Beide strahlen - Mutter und Vater des 19-Jährigen atmen erleichtert auf. "Das war knapp", sagt er; sie schaut sorgenvoll ihren Jungen an und flüstert: "Hoffentlich lernt er was draus."

Der Fall:
An zwei Abenden im April 2013 versuchen vier Männer, die Spielhalle zu überfallen. Einer wartet jeweils am Auto. Er sei in der Spielhalle bekannt gewesen und wollte nicht erkannt werden, sagt der 20-Jährige aus. Drei probieren derweil den Überfall. Am ersten Abend werden sie nicht eingelassen, am zweiten gelingt zwar der Zutritt, eine Scheinwaffe zerbricht aber während des Überfalls. "Das war der Punkt, wo wir wussten, dass wir nun aufhören müssen", sagt der 19-Jährige aus. Die Angestellten schlagen die Täter schließlich in die Flucht.

Die Strafen:
Das Gericht sieht es nach den Geständnissen der nun Verurteilten als erwiesen an, dass sich die Männer am ersten Abend der schweren räuberischen Erpressung in einem minderschweren Fall und am zweiten Abend der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht haben. Zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe nach dem Jugendstrafgesetz verurteilt die Kammer des Landgerichts Trier die Männer wegen des Überfalls. Die Strafe des 19-Jährigen ist drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem muss er 1000 Euro an eine Suchtberatungseinrichtung zahlen. Der 20-Jährige muss sich zunächst während einer sechsmonatigen Vorbewährung beweisen - erst dann wird über eine mögliche Bewährungszeit entschieden. Beide müssen regelmäßig an einem Entzugsprogramm teilnehmen.
Bereits im Oktober hatte ein Prozess gegen einen 24-jährigen Komplizen stattgefunden. Er war zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden.

Die Urteilsbegründung:
Laut Richter Keimburg sind die Geständnisse der Angeklagten als schuldmindernd anzusehen. Der Film des ersten Abends habe gezeigt, dass der versuchte Überfall nach knapp drei Sekunden vorbei war, ohne dass jemand zu Schaden kam.
Der zweite Abend wiederum sei anders zu beurteilen. Für den 20-Jährigen spreche unter anderem, dass er während seiner viermonatigen Haftzeit ein gutes Sozialverhalten gezeigt habe, nach der Haftaussetzung innerhalb von drei Wochen bereits auf Jobsuche gewesen sei und aus eigenen Stücken eine Drogenentzugseinrichtung aufgesucht habe.
Der 19-Jährige wiederum habe sich aus dem schlechten Umfeld, in dem er zur Tatzeit verkehrte, zurückgezogen, zeige in seiner Ausbildung, dass er gute Aussichten habe, voranzukommen, und habe sein Leben komplett umgekrempelt. Für ihn sei jedoch erschwerend hinzugekommen, dass er an beiden Abenden die Waffe geführt habe.

Wie geht es weiter?
Gemeinsam mit den nun Verurteilten steht noch ein 22-jähriger Mann vor Gericht. Er wurde noch nicht verurteilt. Sein Verfahren wird ausgelagert.
Er wird voraussichtlich nach Erwachsenenstrafrecht behandelt, das für vergleichbare Fälle eine Strafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. Seine Anwälte haben das Gutachten eines Sachverständigen beantragt, der prüfen soll, ob der 22-Jährige zur Tatzeit wegen starken Drogenkonsums nur eingeschränkt steuerungsfähig und damit nur eingeschränkt schuldfähig war.
Sein Verfahren wird am Donnerstag, 3. April, ab 9 Uhr vor dem Landgericht Trier fortgesetzt.

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