Urteil Prümer Taliban muss ausreisen

Trier · Das juristische Tauziehen um den als Prümer Taliban bekannt gewordenen afghanischen Asylbewerber Khan A. ist beendet.

Prümer Taliban muss ausreisen
Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Das Trierer Verwaltungsgericht hat am Dienstag einen Eilantrag des 23-Jährigen abgelehnt. Der zwischenzeitlich in Berliner Kirchenasyl untergekommene junge Mann habe den Antrag trotz anderslauternder Ankündigung nicht begründet, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Damit sei Khan A. nun ausreisepflichtig.

Der Fall des sogenannten Prümer Talibans beschäftigt die Behörden seit Jahren. Khan A. hatte deutsche und französische Behörden in der Vergangenheit mehrfach getäuscht, etwa indem er sich der Mitglied­schaft in einer terroristischen Vereinigung bezichtigte oder unter falschem Namen Asyl beantragte (wir berichteten mehrfach), um einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

Erst Mitte September war der junge Afghane von den französischen Behörden nach Deutschland überstellt und hier in Abschiebehaft genommen worden. Er wurde aber später wieder auf freien Fuß gesetzt, weil sein Anwalt erfolgreich die Fortsetzung des zuvor eingestellten Verfahrens beim Trierer Verwaltungsgericht beantragt hatte. Der Termin für die Verhandlung stand bereits fest, als Khans Verteidiger die Klage wieder zurücknahm. Damit hätte der im Juni 2015 über den Iran und die Türkei nach Deutschland geflüchtete Afghane eigentlich abgeschoben werden können.

Doch für die zuständigen Behörden war Khan A. mal wieder nicht zu greifen, bis der 23-Jährige im Dezember im Berliner Kirchenasyl auftauchte.In einem solchen Fall, das ist die Abmachung mit dem Bund, informieren die Kirchengemeinden die Behörden. Im Gegenzug prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) dann den jeweiligen Asylfall noch einmal. Im Fall Khan A. hatte das Bamf im Mai 2017 den ersten Asylantrag abgelehnt. Und auch jetzt kam die Behörde zu keinem anderen Ergebnis. Am 7. Januar lehnte das Bamf auch den Folgeantrag des jungen Afghanen als unzulässig ab, weil sich an den Tatsachen nichts geändert habe.

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