Verordnung Keine Quarantäne für Luxemburger

Trier · Rheinland-Pfalz hebt Einreisebeschränkungen für EU-Ausländer auf. Und es sind wieder mehr Personen bei Beerdigungen und Trauungen erlaubt.

 Für Paare, die sich trauen wollen, werden die Corona-Beschränkungen etwas gelockert. Feierlichkeiten sind wieder leichter möglich.

Für Paare, die sich trauen wollen, werden die Corona-Beschränkungen etwas gelockert. Feierlichkeiten sind wieder leichter möglich.

Foto: dpa/Andreas Lander

Es ist ein Wortungetüm: Erste Landesverordnung zur Änderung der Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung. So ist das dreiseitige Papier überschrieben, das die rheinland-pfälzische Landesregierung am Donnerstagabend veröffentlicht hat. Damit werden Teile der erst vor einer Woche herausgegebenen Verordnung geändert und konkretisiert. Jede Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen, sei es die Öffnung der Museen, sei es die Hygienevorschriften für die Gastronomie oder die sogenannten Kontaktbeschränkungen, wird in eine von Juristen überprüfte und verfasste Form gebracht. Erst wenn eine Verordnung oder die Änderung der Verordnung von der Landesregierung veröffentlicht wird, tritt sie an dem genanten Datum in Kraft. Das kann schon mal sein, dass dazwischen nur wenige Stunden liegen. Wie bei der am Donnerstagabend bekanntgemachten Änderung. Sie gilt nämlich seit Freitag um 0 Uhr.

Nicht selten führt das in den für die Umsetzung in den Kommunen zuständigen örtlichen Ordnungsämtern zu Ärger, weil auch sie die Verordnungen erst kurzfristig erhalten und sich dann erst mühsam einlesen müssen, damit sie die Vorgaben auch umsetzen können. Lockerungen der Beschränkungen für die Bevölkerung würden im stetigen Blick auf das Infektionsgeschehen beschlossen, heißt es dazu aus der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei. „Allein dies bedingt eine gewisse Kurzfristigkeit“, sagt eine Regierungssprecherin. Sobald die politischen Entscheidungen getroffen seien, müssten die jeweiligen Verordnungen ausgearbeitet werden. „Anschließend erfolgt eine rechtsförmliche Prüfung durch das Justizministerium. Diese Abläufe benötigen einfach Zeit, wofür wir um Verständnis bitten.“

Und das, was dann in den Verordnungen steht, ist eher für Juristen als für Normalbürger formuliert. So heißt es in der aktuellen Änderung: „Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 aus einem Drittstaat eingereist sind, sind verpflichtet, unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen.“

Erklärt werden soll damit die Änderung der Quarantäneregelung. Bis Donnerstagabend mussten nämlich alle, die aus dem Ausland nach Rheinland-Pfalz einreisten, freiwillig für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Das galt auch für Luxemburger. Um Pendler von dieser Regelung auszunehmen galt diese nur für Deutsche, die länger als 72 Stunden am Stück in Luxemburg waren. Weil ein Gericht in Niedersachsen die dortige Quarantäneregelung gekippt und es gleichzeitig ab diesem Samstag Lockerungen bei den Einreisen aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gibt und die Kontrollen an der deutsch-luxemburgischen Grenze ganz wegfallen, war es folgerichtig, dass auch Rheinland-Pfalz die Quarantänebestimmung ändert. Daher gilt nun: „Personen, die auf dem ­Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der Europäischen Freihandels­assoziation, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien oder Nordirlands (Drittstaaten) in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.“ Mit anderen Worten: Die Quarantänebestimmung gilt nur noch für Einreisen aus Nicht-EU-Ländern, aus Großbritannien, Nordirland, der Schweiz, Island und Norwegen. Und damit ist klar: „Bürger aus Luxemburg können  ungehindert einreisen. An den deutsch-französischen Grenzen gibt es gelockerte Grenzkontrollen, ein triftiger Grund für Einreisen wird aber auch hier nicht mehr benötigt“, bestätigt die Regierungssprecherin. Sollte sich die Zahl der an Sars-Cov-2-Infizierten in einem Nachbarland  wieder deutlich erhöhen, dann könnte erneut eine Quarantäne für Einreisende von dort verhängt werden. Die zuständigen Behörden auf beiden Seiten der Grenzen stünden in ständigem engen Austausch, heißt es aus der Staatskanzlei.

Mit der Änderung treten aber nicht nur Lockerungen beim grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft. Auch Vorgaben für Beerdigungen und Hochzeiten werden gelockert. Zwar ist die Zahl der Teilnehmer weiterhin begrenzt, aber sie wurde etwas erweitert. Wer genau teilnehmen darf, ist ebenfalls genau festgelegt: „An Bestattungen in geschlossenen Räumen dürfen als Trauergäste folgende Personen teilnehmen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad verwandt sind, und Personen eines weiteren Hausstands. Über den Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche anwesend ist.“

Ähnlich sind die Vorgaben für Hochzeiten: „An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und Personen eines weiteren Hausstands. Über den Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche anwesend ist.“

Warum aber gilt für Trauungen und Beerdigungen die Vorgabe von maximal einer Person pro zehn Quadratmeter?  Es hätten „eindeutige und nachvollziehbare Regelungen“ gefunden werden müssen „in Unkenntnis der genauen räumlichen Verhältnisse vor Ort“, erklärt die Sprecherin und ergänzt: „Im konkreten Fall kann es daher sein, dass dort mehr Personen pro Quadratmeter zusammen kommen als in der Gastronomie, oder auch weniger.“

Ähnliche Vorgaben gibt es auch für private Feiern. Ab Ende Mai sind zunächst im Freien mit bis zu 100 Personen, ab Anfang Juni dann auch in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmern erlaubt. Allerdings müssen dabei die Abstandsregeln von 1,5 Metern zwischen den Tischen eingehalten werden.

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