Beteiligen Sie das Finanzamt an Ihrer Altersvorsorge!

Finanzbeamte gewähren für Sonderausgaben einen Pauschbetrag von gerade einmal 36 Euro für Alleinstehende bzw. 72 Euro für Verheiratete. Dieser Betrag ist schnell überschritten. Jeder Euro, den Sie mehr ausgeben, senkt automatisch Ihre Steuerlast.

Ausgaben für Altersvorsorge und Versicherungen müssen Steuerzahler seit 2010 in der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen. Andere Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer gehören in das "Hauptformular", Einzahlungen in die Riester-Rente in die "Anlage AV".
Vorsorgeaufwendungen: Der Staat unterstützt den Vorsorgeeifer seiner Bürger in Form von Steuerersparnissen. Dazu müssen Sie Ihre Beiträge zur Altersvorsorge in die Zeilen 4 bis 10 der "Anlage Vorsorgeaufwand" eintragen - also Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie in die Basis- bzw. Rürup-Rentenversicherung. Für 2012 können Anleger 74 Prozent der Beiträge, maximal 14 800 Euro (Alleinstehende) bzw. 29 600 Euro (Verheiratete) abrechnen. In Zeile 8 bis 9 müssen Steuerzahler den Beitrag des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung eintragen. Diesen Betrag berücksichtigen die Finanzbeamten, wenn sie den Steuervorteil für die Einzahlungen in die gesetzliche Rente ermitteln. "Aufgrund dieser seltsamen Berechnungsweise ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 2012 tatsächlich nur mit 48 Prozent absetzbar", rechnet Peter Kauth von Steuerrat24.de vor. Krankenversicherungsbeiträge: Seit 2010 bekommen Steuerzahler vom Finanzamt Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe angerechnet (Zeilen 12-30). Beitragsanteile, die über die Basisabsicherung hinausgehen, können Steuerzahler im Rahmen anderer Versicherungen absetzen. "Jedoch nur, wenn für den Steuerabzug noch Spielraum ist", gibt Christian Rech, Vorstandsmitglied im Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz, zu bedenken. Der Spielraum für andere Versicherungsbeiträge ist oft schon mit den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Denn Arbeitnehmer und Beamte können Versicherungsbeiträge nur bis zur Höhe von 1900, Selbstständige bis zur Höhe von 2800 Euro steuerlich geltend machen.
Bis 2005 konnten Selbstständige, Rentner und Pensionäre das Finanzamt an einem deutlich höheren Betrag beteiligen. Die Finanzbeamten prüfen daher bis 2019 in einer Günstigerprüfung, ob für diese Personen die alte oder neue Regelung günstiger ist. "Daher sollten Steuerzahler sämtliche Ausgaben für Versicherungen in der Steuererklärung auflisten", rät Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (mehr dazu in Teil fünf der Serie). Andere Versicherungen: Sind die 1900 beziehungsweise 2800 Euro mit den Ausgaben für die Basiskranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft, können Steuerzahler das Finanzamt an weiteren Versicherungsbeiträgen beteiligen. Dazu gehören beispielsweise Auslandsreisekranken-, private Pflege-, Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherungen. "Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind Sachversicherungen, also Beiträge zu Hausrat-, Rechtschutz- oder Gebäudeversicherungen", sagt Steuerexperte Kauth. Einige Ausgaben für Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, können Steuerzahler mitunter als Werbungskosten verrechnen (mehr dazu in Teil drei der Serie). Unterhalt nach Scheidung: Es gibt zwei Möglichkeiten, den Staat an den Unterhaltszahlungen für den Ex-Partner zu beteiligen. Zum einen können Sie Unterhaltszahlungen bis zur Höhe von 13 805 Euro als Sonderausgaben im Hauptformular verrechnen. Zusätzlich können Unterhaltszahler Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sie für den Ex-Gatten zahlen, auflisten. "Bei dieser Verrechnungsvariante muss der Empfänger jedoch zustimmen, den Unterhalt als ‚Sonstige Einkünfte‘ in seiner Steuererklärung anzugeben und zu versteuern", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.
Verweigert der Ex-Partner seine Zustimmung, können Sie die Unterhaltszahlungen immer noch als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. Dann jedoch nur bis zu einer Höhe von maximal 8004 Euro. Zudem kürzen die Beamten den Betrag um die Einkünfte des Unterhaltsemfängers, sofern diese den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro übersteigen. "Verdient der Unterhaltsempfänger mehr als 8628 Euro, verpufft die Steuerersparnis des Unterhaltszahlers", sagt Steuerexperte Kauth. Ausbildungskosten: Die Ausgaben für ein erstes Studium oder eine erste Ausbildung, die ohne Arbeitsvertrag absolviert wird, können Steuerzahler seit 2012 als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6000 Euro verrechnen (davor: 4000 Euro). Dabei akzeptieren die Beamten beispielsweise Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung, Lehrgangs- oder Studiengebühren. "Sonderausgaben können jedoch nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie anfallen", sagt Steuerberater Rech. Da viele im Erststudium allenfalls geringe Einkünfte haben, können sie den Fiskus an den Ausgaben für die Erstausbildung nicht beteiligen. Das wäre nur möglich, wenn Steuerzahler die Ausgaben für das Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten steuerlich geltend machen könnten. Die Kosten könnten sie dann mit den ersten Einkünften verrechnen und sich so eine satte Steuerersparnis sichern (mehr dazu in Teil drei der Serie). Eine Sonderregelung gibt es jedoch für Steuerzahler, die beispielsweise eine Lehre bei kaufmännischen, handwerklichen oder technischen Berufen oder ein Studium an der Berufsakademie absolvieren. "Erfolgt das Erststudium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar", sagt Steuerexperte Kauth. Spenden: In die Zeilen 49 bis 52 tragen Steuerzahler gezahlte Spenden ein. Das Finanzamt akzeptiert dabei Ausgaben bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Spenden bis 200 Euro reicht der Kontoauszug als Nachweis. "Wer mehr für gute Zwecke ausgibt, muss eine Zuwendungsbestätigung vorlegen", sagt Steuerberater Ludwig.
Ab dem Steuerjahr 2012 müssen Steuerzahler Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde, nun nicht mehr zwingend in der Steuererklärung angeben. Verzichten Sie darauf, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne akribisch aufzulisten, führt das dazu, dass Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte schrumpft. Da Steuerzahler Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent ihrer Einkünfte verrechnen können, fällt daher auch der absetzbare Betrag geringer aus. Doch das ist nicht zwingend von Nachteil. "Zuwendungen, die den Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen werden", sagt Steuerexperte Kauth.
Noch offene Fragen können Sie in der TV-Telefonaktion am Mittwoch, 20. März, Steuerexperten stellen.

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